Zwischen dem Oberamtmann, Spezial und Magistrat einer- und dem Stiftsverwalter andererseits in Kirchenstuhlsangelegenheiten entstandener Streit, wonach entschieden wurde, dass ein jeweiliger Stiftsverwalter, wenn in Kirchenstuhlsachen etwas zu verhandeln vorkomme, es bestehe hernach, worin es wolle, jedesmal dabei anzuwohnen und sein votum wie ein anderer Kirchenkonventsrichter dabei haben solle (Backnang)