Thomas von Herrlingen ("Ho/e/rningen") [Stadt Blaustein/Alb-Donau-Kreis] und Johann vom Stein, der Sohn des verstorbenen Konrad vom Stein zu Klingenstein [Ruine bei Klingenstein Stadt Blaustein/Alb-Donau-Kreis] vergleichen sich über ihre Rechte in Bermaringen [Stadt Blaustein/Alb-Donau-Kreis]: - Johann vom Stein und seine Erben oder wer immer seine Güter in Bermaringen innehat darf jedes Jahr 1 Eimer Esslinger Wein dort ausschenken. - Thomas von Herrlingen soll die Herrschaft über die zum Altar in Bermaringen gehörenden Eigenleute in der Weise ausüben, wie dies schon sein Vater getan hat. Johann vom Stein und seine Erben oder der Pfarrer in Bermaringen haben damit nichts zu schaffen. - Thomas von Herrlingen kann dem Johann vom Stein das eingeräumte Schankrecht in Bermaringen aufkündigen. Dann soll dieser dort nach Ablauf eines Monats nach eingegangener Kündigung nichts mehr ausschenken. - Thomas von Herrlingen soll dem Johann vom Stein und auch dem Pfarrer in Bermaringen ein Schankrecht für die zum Altar in Bermaringen gehörenden Eigenleute erteilen, wenn er von ihnen darum ersucht wird. - Wenn Johann vom Stein auf sein Schankrecht verzichtet, dann soll Thomas von Herrlingen ein solches dem Johann vom Stein und dem Pfarrer in Bermaringen für die zum Altar in Bermaringen gehörenden Eigenleute innerhalb eines Monats nach der Verzichtserklärung einräumen. Den Vergleich haben Graf Ulrich von Helfenstein [Ruine bei Geislingen a. d. Steige/Lkr. Göppingen] und die Ritter Johann von Ufenloch [abgegangen bei Hörvelsingen Stadt Langenau/Alb-Donau-Kreis] und Wolf vom Stein zu Klingenstein als Schiedsleute vermittelt. Der Pfarrer zu Bermaringen Dietrich von Blaubeuren [Alb-Donau-Kreis] stimmt den Regelungen zu.