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Hans Hering, sesshaft zu [Neckar-]Tenzlingen, wegen Jagdvergehen zu Kirchheim gef., jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten wieder freigelassen unter den Bedingungen, dem Forstmeister zu Kirchheim 15 fl zu bezahlen, sein Leben lang sich allen Spiels, es sei klein oder groß, zu enthalten, heimliche und offene Zechen zu meiden, auch ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Wehr mehr zu tragen, gelobt, diese Bedingungen einzuhalten, schwört U. und setzt 5 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Falle der Übertretung dieser U. unverzüglich auf Anforderung in das Gewahrsam der Obrigkeit zurückzubringen oder, wenn dies nicht geschähe, 100 fl Poenfall zu bezahlen. Hering hatte Ludwig Hering, als er im Holz in Rain ein Stück Wild geschossen hatte, geholfen, es zu holen, war ihm mit Rat beigestanden und hatte dann selbst ein Stück Wildbret erhalten. Bürgen: Hans Hering, Ludlin Betzinger gen. Bonhart, Jakob Schmid, Claus Weber, Adamus und Hennßlin.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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