Anspruch auf den Nachlaß der Ortgen Brewers. Die Geschwister Nellis und Mettel Geise hatten eine Nichte namens Ortgen Brewers, die einen Carsilius Wolff zu Randerath heiratete. Mettel heiratete zunächst Johann von Kanitz, nach dessen Tod Peter Lousis. Aus dieser zweiten Ehe ging eine Tochter hervor, die Ehefrau des Appellanten. Ortgen starb kinderlos. Einzige Verwandte sollen nach Darstellung des Appellanten Nellis und Mettel bzw. deren Nachkommen gewesen sein, unter dem Vorbehalt der Leibzucht für Carsilius Wolff. Peter Lousis kaufte Carsilius das Leibzuchtsrecht 1519 ab. Beide Parteien erhielten ein Exemplar des Kaufvertrages, ein drittes wurde im Archiv des Gerichts zu Prummern hinterlegt. Peter Lousis und Nellis Geise teilten darauf die Güter. Sie und ihre Erben hatten die Güter dann ca. 60 Jahre in Besitz, bis der Appellat als Nachkomme aus Mettels erster Ehe mit Johann von Kanitz Ansprüche mit der Begründung erhob, Ortgen sei während Mettels erster Ehe gestorben, weshalb der Erbfall auch in diese Ehe falle. Die in erster Instanz mitbeklagten Wilhelm Lousis, Pastor zu Gohr, und Johann Ancker waren vor Beginn des RKG-Prozesses verstorben.