Kurfürst Maximilian [III.] Joseph von Bayern bestätigt Maximilian Freiherrn von Berchem die bereits in den Jahren 1541 und 1542 erworbenen Hofmarksrechte der Hofmark Piesing, erneuert das Privileg, ein eigenes Schrannen- und Gantgericht abzuhalten, das über fahrendes und liegendes Gut sowie über Grund und Boden urteilen darf, bestätigt die Nutzungsrechte am kurfürstlichen Forst Mitterholz und die Schenkung des Forstes Au bei der Hubmühle. Er regelt ferner die Gerichtskompetenzen (Vitztums- und peinliche Handlungen in der Zuständigkeit des Pfleggerichts Neuötting, Appellation an die Regierung in Burghausen, Liegenschaften Piesinger Untertanen jenseits der Salzach unterliegen dem Pfleggericht Braunau), schreibt die Scharwerkgelder sämtlicher namentlich genannten Anwesen der Hofmark fest und definiert die Grenzen geschlossenen Hofmark, beginnend am Falltor zu Piesing.

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Staatsarchiv München
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