Streit um die dem Stift lehensrührige Hälfte des Gülicher Hofes zu Urfeld (Urvel, Amt Bonn). Die Appellantin hatte den Hof nach ihren Verwandten, den Geschwistern Gülicher, geerbt. Sie erklärt, Streitgegenstand an der 1. Instanz sei die zu ihren Gunsten entschiedene Frage gewesen, ob dieser Erbgang zulässig oder, da es sich um ein Mannlehen handle, unzulässig gewesen sei. Die 2. Instanz hatte den Hof für kaduk erklärt. Sie bemängelt, das Urteil entspreche damit nicht dem bisherigen Streitgegenstand. Sie bezweifelt Zuständigkeit und Unparteilichkeit der 2. Instanz, auf deren Verfahren sie sich nur unter Vorbehalt der Appellationsmöglichkeit eingelassen habe. Die Vorinstanz und mit ihr der Kurfürst als Interessent bestritten die Zulässigkeit der Appellation gegen ein Urteil aus einem Revisionsverfahren. Diese Ansicht wies das RKG 1716 zurück und schärfte sein Mandatum attentatorum revocatorium sine clausula von 1702 gegen die Ausführung des vorinstanzlichen Urteils trotz eingelegter Appellation ein. Im folgenden vor allem Streit um die Durchsetzung dieses Mandats. Der Mitteilung Heesers von 1735, der Streit sei verglichen, folgt im Protokoll abschließend ein Completum- Vermerk vom 29. Sept. 1808.