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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Archivtektonik) >> Ministerien und zentrale Dienststellen seit 1945 >> Verkehrsministerium Württemberg-Baden
1945 - 1951, Nachakten bis 1953
Inhalt und Bewertung
Am 22. September 1945 wurde für Württemberg-Baden ein Postministerium eingerichtet. Durch Beschluß des Staatsministeriums vom 17. Januar 1946 wurde es zu einem Verkehrsministerium umgestaltet, das für die Fragen des Eisenbahnwesens, der Wasserstraßen und Binnenschiffahrt sowie des Straßenverkehrs zuständig war. Das Verkehrsministerium wurde mit der Neubildung des Landes aufgelöst, seine Aufgaben dem Innenministerium als "Abteilung für Verkehr" übertragen.
Behördengeschichte: 1. Organisation des Verkehrswesens bis 1945 1.1. Eisenbahnen Aufgrund des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn vom 4.7.1939 war das Reichsverkehrsministerium, Abt. Eisenbahnen, zuständig für die Reichsbahndirektionen in Stuttgart und Karlsruhe, deren Bezirke sich im großen und ganzen mit den Ländern Württemberg (einschließlich Hohenzollern) und Baden deckten. Dazwischenge schaltet waren Generalbetriebsleitungen und Reichsbahnzentralämter. Die Direktionen Stuttgart und Karlsruhe unterstanden der Generalbetriebsleitung Süd in München. 1.2. Wasserstraßen Durch Erlaß vom 29.7.1941 war das Reichsverkehrsministerium zuständig für den Verkehr auf den Wasserstraßen. Der Generalinspektor für Wasser und Energie war zuständig für Wasserwirtschaft und Wasserstraßen. Im Gebiet des nachmaligen Landes Württemberg-Baden waren zuständig: - für den Neckar: die Wasserstraßendirektion Stuttgart mit den Wasserstraßenämtern Stuttgart, Heilbronn und Heidelberg, - für Rhein und Main: das Badische Finanz- und Wirtschaftsministerium, Abt. Wasser- und Straßenbau, Karlsruhe. 1.3. Straßenverkehr Das Reichsverkehrsministerium, das Reichsinnenministerium und der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen erließen Anordnungen, deren Durchführung Aufgabe der Innenverwaltungen der Länder, in Württemberg undBaden alsoder Innenministerien (als Reichsmittelbehörden), der Landratsämter und der staatlichen Polizeistellen war. Zu Beginn des Krieges war in den Ländern des Reiches die Behörde des Bevollmächtigten für den Nahverkehr errichtet worden, die organisatorisch dem Württembergischen bzw. Badischen Innenministerium angegliedert war, personell und fachlich aber dem Reichsverkehrsministerium unterstand. Verwaltungsmäßiger Unterbau waren die Fahrbereitschaften der Landkreise. 1.4. Straßenbau Oberste Reichsbehörde war der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen, Mittelbehörde in Württemberg das Innenministerium mit dem ihm unterstellten Technischen Landesamt, in Baden das Finanzministerium, Abt. Straßen-, Wasser- und Vermessungswesen. Untere Instanzen waren die Straßen- und Wasserbauämter. 1.5. Post Unmittelbar dem Reichspostministerium nachgeordnet waren dieReichspostdirektionen in Stuttgart und Karlsruhe. 2. Vorläufige Organisationsmaßnahmen der Besatzungsmächte 2.1. Eisenbahnen Durch die französische Militärregierung wurde die Reichsbahndirektion Stuttgart zur Wiederaufnahme des Betriebs bevollmächtigt und am 29.5.1945 ein vorläufiger Generaldirektor für die Reichsbahndirektionen Stuttgart und Karlsruhe ernannt. Für die Besatzungssituation wird der Nordteil des Landes der Reichsbahndirektion Stuttgart, der Südteil der Reichsbahndirektion Karlsruhe zugeteilt. 2.2. Wasserstraßen Aufgrund der Anordnung des US-Group-Kontrollausschusses vom27.7.1945 nahmen am 1.8.1945 die Wasserstraßenbehörden ihreTätigkeit auf: 2.2.1. Oberste Deutsche Dienststelle: Wasserstraßen-Generaldirektion Eltville 2.2.2. Mittelbehörden: für Rhein und Lahn: Wasserstraßendirektion Wiesbaden für Neckar: Wasserstraßendirektion Stuttgart für Main: Wasserstraßendirektion Würzburg 2.2.3. Unterbehörden: für Neckar: Wasserstraßenämter Stuttgart, Heilbronn, Heidelberg für Rhein: Wasserstraßenamt Mannheim für Main: Wasserstraßenamt Aschaffenburg 2.3. Straßenverkehr Im August 1945 wurde zunächst ein neuer Bevollmächtigter für denNahverkehr für Württemberg und Baden ernannt. Die Straßenverkehrsverwaltung wurde als eigene Abteilung in das Wirtschaftsministerium eingegliedert. Nachgeordnet war als Mittelbehörde eine Straßenverkehrsdirektion in Stuttgart mit Außenstelle in Karlsruhe. 2.4. Post Am 15.5.1945 wurde Dr. Reichert von der französischen Militärregierung zum kommissarischen Präsidenten der Reichspostdirektion Stuttgart und am 14.6.1945 zum Lan desdirektor für das Post- und Fernmeldewesen in Württemberg ernannt. Nach Aufteilung von Württemberg und Baden in ein französisches undein amerikanisches Besatzungsgebiet waren die ReichspostdirektionenStuttgart und Karlsruhe für den nördlichen Teil, für den südlichenTeil selbständige Oberpostdirektionen in Tübingen und Freiburgzuständig. 3. Landesverwaltung und Sonderverwaltung in der US-Zone 3.1. Postministerium Württemberg-Baden Am 22. September 1945 wurde Otto Steinmayer durch den Gebietskommandanten Oberst Dawson zum Postminister des Landes Württembergaden bestellt (Einführung und Verpflichtung am 24.9.1945). DasPostministerium nahm am 9.10.1945 seine Arbeit auf. 3.2. Das Verkehrsdirektorium für die US-Zone Der Länderrat der amerikanisch besetzten Zone hatte einen Arbeitsausschuß für Verkehr gebildet (13.11.1945). Das von der US-Militärregierung geforderte Verkehrsdirektorium war zuständig für die Reichsbahn (Reichsbahn-Oberbetriebsleitung in der US-Zone) und für die Wasserstraßen (Generaldirektion Eltville) sowie für den Strassenverkehr (Zonenverkehrsleitung). 3.3. Das Verkehrsministerium Dieser Entwicklung folgend wurde das bisherige Postministerium durch Beschluß des Staatsministeriums vom 17.1.1946 zu einem Verkehrsministerium umgestaltet, das nunmehr für die Fragen des Eisenbahnwesens, der Wasserstraßen und Binnenschiffahrt, sowie des Straßenverkehrs im Bereich des Landes Württemberg-Baden zuständig wurde. Durch Fehlinformation der amerikanischen Dienststellen wurden aber am 12.2.1946 die Angelegenheiten des Straßenverkehrs und damit die Behörde des Bevollmächtigten des Nahverkehrs (Nbv) wieder - wie seit Oktober 1945 - dem Wirtschaftsministerium unterstellt. Verwaltungsmäßig war die Abspaltung des Straßenverkehrs untragbar, daher beschloß das Staatsministerium am 3.7.1946, das gesamte Straßenwesen in Württemberg-Baden dem Verkehrsministerium einzugliedern, d.h. sowohl die Straßenverkehrsbehörden als auch die Behörde des Nbv. Lediglich der Straßenba und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr verblieben als polizeiliche Aufgaben in der Zuständigkeit des Innenministeriums. Diese Regelung wurde am 26.7.1946 durch die US-Militärregierung für Württemberg-Baden genehmigt. 3.4. Das Oberpostdirektorium in der US-Zone Am 30.1.1946 erließ die US-Militärregierung eine Anordnung zur Errichtung eines Oberdirektoriums für das Nachrichten- und Postwesen. Dieses seit dem 1.4.1946 in München bestehende Oberpostdirektorium unterstand dem Länderrat. 3.5. Das Verhältnis der Länder zum Reich wurde für die Reichsbahn durch das Eisenbahnabkommen über die Deutsche Eisenbahn im US-Besatzungsgebiet vom 6.8.1946 geregelt. 4. Bizonale Verkehrsverwaltung Durch die amerikanische und britische Militärregierung wurde am 10.9.1946 ein "Vorläufiges Abkommen über die Bildung einer Deutschen Verkehrsverwaltung" unterzeichnet. Der darin angeordnete Verwaltungsrat für Verkehr errichtete zur Verwaltung der einzelnen Verkehrszweige Hauptverwaltungen: je eine für die Eisenbahn, den Straßenbau und Straßenverkehr, die Wasserstraßen und die Binnenschiffahrt sowie die Seehäfen. Die Aufgaben des Verwaltungsrates für Verkehr wurden mit dem 21.8.1947 für beendet erklärt. Das "Gesetz über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr" vom 12.9.1948 brachte den vorläufigen Abschluß der organisatorischen Entwicklung der Verkehrsverwaltung. Oberste Organisationsstufe war die Verwaltung für Verkehr im Bereich des vereinigten Wirtschaftsgebietes, die aus den bisherigen Hauptverwaltungen gebildet wurde. Am 1.10.1948 trat das Gesetz in Kraft und die Hauptverwaltungen wurden in Hauptabteilungen umgewandelt (Eisenbahnen, Straßen, Seeverkehr, Binnenschiffahrt, Wasserstraßen). Die Zusammenarbeit mit den Verkehrsministern der Länder regelte § 6 des Gesetzes. 5. Neubildung der Landesregierung im Januar 1951 und Umorganistation der Verkehrsverwa ltung Im Zuge der angestrebten Verwaltungsreform wurde am 17.4.1950 die Straßenverkehrsdirektion und ihre Außenstelle in Karlsruhe aufgelöst. Ihre Aufgaben übernahm das Verkehrsministerium selbst. Der Aufbau der Straßenverkehrsverwaltung war somit nur noch zweistufig: Verkehrsministerium und untere Verwaltungsbehörden (Verkehrsabteilungen). Bei der Neubildung der Landesregierung im Januar 1951 wurde ein Verkehrsminister nicht mehr ernannt. Mit Wirkung vom 31.3.1951 wurde daher das Verkehrsministerium Württemberg-Baden als selbständige oberste Landesbehörde aufgelöst und dem Innenministerium Württemberg-Baden als "Abteilung für Verkehr" angegliedert. Geschäftsordnung und Registratur blieben unverändert, ebenso blieb der Aktenplan des Verkehrsministeriums in Kraft. In der Abteilung für Verkehr sollten künftig auch die Verkehrsangelegenheiten bearbeitet werden, die bisher im Innenministerium an anderer Stelle behandelt wurden. Literatur: Verkehrsministerium Württemberg-Baden, Der Wiederaufbau des Verkehrswesens 1945-1947 Verkehrsministerium Württemberg-Baden, Das Verkehrswesen im südwestdeutschen Raum, Ein Beitrag zur geplanten staatlichen Neuordnung, Stuttgart 1949 Quellen: EA 10/101 Bü 1 - 5, Bü 10 - 11, Bü 43 - 44 und 46.
Bestandsgeschichte und Bearbeiterbericht: Am 29.4.1958 lieferte das Innenministerium, Abt. Verkehr, zwei Teillieferungen an das Hauptstaatsarchiv Stuttgart ab. Sie wurden den Beständen E 152 a I, Innenministerium, Abt. Verkehr, Geschäftsteil A, Organisations- und Geschäftsangelegeheiten und E 152 e, Innenministerium, Abt. Straßenverkehr, eingegliedert. Weitere Ablieferungen der Verkehrsabteilung des Innenministeriums erfolgten vom 29.1. bis 13.6.1979. Diese Akten hatten eine durchschnittliche Laufzeit von 1945-1970 und wurden als Bestand EA 2/45, Innenministerium, Abt. Verkehr (Az. Verk., XII u. V) aufgestellt. 1987 erhielten sie im Zuge der Neueinteilung der EA-Beständegruppe die Signatur EA 2/901. Von Februar bis April 1988 löste der Volontär Paul Rathgeber unter Leitung des Unterzeichneten aus den genannten Beständen die Akten des früheren Verkehrsministeriums (1945-1951) heraus und bildete den hier vorliegenden Bestand EA 10/101, Verkehrsministerium. Dabei wurde darauf geachtet, die Laufzeit der Akten auf die Jahre 1945-1951 zu beschränken. Akten mit Laufzeiten nach 1951 wurden im Bestand EA 2/901 belassen oder - im Falle der Bestände E 152 a I und E 152 e - dort als Nachtrag eingeordnet (Bü 1483 - 1502). Aus Bestand E 152 a I wurden die jetzigen Bü 265 - 303 und aus Bestand E 152 die jetzigen Bü 304 - 313 in Bestand EA 10/101 übernommen. Die hauptsächliche Überlieferung des Verkehrsministeriums befindet sich damit in Bestand EA 10/101; einige Akten verblieben als Vorakten in Bestand EA 2/901. Dazu gehören insbesonders die Bü 997 - 1061 (Az. 6990 - 6999 im Aktenplan des Verkehrsministeriums), betr. Bahnen der Deutschen Eisenbahn-Betriebsgesellschaft A.G. und nichtbundeseigene Eisenbahnen) 1946-1970, die überwiegend nach 1951 angefallen sind. Ebenso blieben auch die Akten betr. Luftverkehr (Az. 8500), Luftrecht (Az. 8600), Flughäfen (Az. 8700) und Flugbetrieb (Az. 8800) geschlossen in EA 2/901, da auch hier nur wenige Vorgänge vor 1951 beim Verkehrsministerium angefallen waren und die spätere ]berlieferung sehr viel umfangreicher ist. Der Bestand EA 10/101 enthält Vorakten folgender Provenienzen: - Postministerium 1945-1946, - Wirtschaftsministerium, - Bevollmächtigter für den Nahverkehr (Akten und Aufgaben wurden durch Beschluß des Staatsministeriums vom 17.1.1946 vom Verkehrsministerium übernommen) sowie wenige Nachakten des Innenministeriums. - Akten des Innenministeriums, Abt. III (Polizeiwesen) wurden von Bestand EA 2/901 zu Bestand EA 2/301 gezogen (Bü 500, 554, 563, 571, 592, 810, 830, 836). Im Zuge der Bearbeitung des neuen Bestandes wurden auch einzelne Aktenbüschel aus dem Bestand EA 2/901 zuständigkeitshalber abgegeben: 1. an das Staatsarchiv Freiburg: Provenienz Badisches Finanzministerium (1946-1955): 9 Bü (Nr. 673, 683, 684, 692, 995, 1220, 1238, 1254) 2. an das Staatsarchiv Sigmaringen: ProvenienzInnenverwaltung Württemberg-Hohenzollern (1946-1952): 3 Bü (Nr. 942, 943, 946) 3. an das Generallandesarchiv Karlsruhe: Provenzienz Badisches Ministerium des Innern (1936-1942): 2 Bü (Nr. 680, 823). Der Bestand EA 10/101 umfaßt nun 313 Büschel mit 11,6 lfd. m. Für die Klassifizierung des Bestandes wurde der Aktenplan des Verkehrsministeriums vom 15.2.1950 (Bü 1036) zugrunde gelegt. Die vorliegende Vorbemerkung wurde in den Grundzügen von Paul Rathgeber erarbeitet. Die Fertigstellung des vorliegenden Findbuchs erfolgte mit Hilfe der Datenverarbeitung auf der Basis des Programmpakets MIDOSA der Staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg. Die Datensätze wurden vom Aushilfsangestellten F. Weiser eingegeben; die Endredaktion besorgte im Juli 1991 Roland Müller. Stuttgart, Juli 1991 Dr. Schmierer
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
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Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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