Familienvertrag zwischen den Söhnen des am 8. Juli 1873 verstorbenen Freiherrn Friedrich Böcklin von Böcklinsau, nämlich Freiherrn Friedrich Böcklin von und zu Böcklinsau, großherzoglich Badischer Major und Majoratsherr zu Rust, Freiherrn Wilhelm Böcklin von und zu Böcklinsau, k. k. österreichischer Major und Bataillonskommandeur, wohnhaft in St. Pölten, Freiherrn Ernst Böcklin von Böcklinsau, großherzoglich Badischer Kammerherr, Hauptmann a. D., Ehrenritter des Johanniterordens, wohnhaft in Freiburg, und Freiherrn Ludwig Böcklin von Böcklinsau, königlich Preußischer Hauptmann und Kompaniechef im 2. Bad. Grenadierregiment Nr. 110 in Mannheim, sowie Freiherrn Leopold Böcklin von Böcklinsau, königlich Preußischer Oberst a. D., wohnhaft in Karlsruhe, und dessen Sohn Freiherrn Richard Böcklin von Böcklinsau, großherzoglich Badischer Kammerherr, wohnhaft in Orschweier, und den Söhnen des am 31. Mai 1872 in Offenburg gestorbenen Freiherrn Emil Böcklin von Böcklinsau, nämlich Freiherrn Emil Böcklin von und zu Böcklinsau, Rittmeister und Escadronchef im Thüringischen Husarenregiment Nr. 12 in Merseburg, Freiherrn Adolph Böcklin von und zu Böcklinsau, Hauptmann und Kompaniechef im 1. Bad. Leibgrenadierregiment Nr. 109 in Karlsruhe, Freiherrn August Böcklin von und zu Böcklinsau, Sekretär des landwirtschaflichen Kreiskommitees der Pfalz, wohnhaft in Speyer, und Freiherrn Leopold Böcklin von und zu Böcklinsau, Ökonom auf dem Brückenaschbacher Hof bei Zweibrücken. Anwesend sind: Freiherr Ludwig, für sich und seine Brüder sowie den Grafen Richard von Kageneck zu Bleichheim als Vormund des Bernhard Böcklin, Sohn des Friedrich Böcklin (mit anliegenden Vollmachten vom 20., 17., 14. und 21. Januar 1875), Freiherr Leopold für sich und seinen Sohn (mit Vollmacht vom 8. April), Freiherr Adolph für sich und seine Brüder (mit Vollmachten vom 7. Juni <18>72 und 24. März <18>75) und Freiherr August. Die Vertragspunkte lauten: 1) Die derzeitige auf dem Familienvertrag vom 22. Juni 1847 beruhende Genussteilung des Familien- oder Stammgutes wird in eine Eigentumsteilung unter gleichzeitiger Aufhebung des Familien- oder Stammgutverbandes, verwandelt. 2) Die der ältesten Linie, der Nachkommen des verstorbenen Freiherrn Friedrich durch den Vertrag von 1847 zugeteilten Güter, einschließlich des Schlossmajoratsgutes zu Rust, bleiben in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen bei diesem Familienzweig, mit gewissen Einschränkungen. Die Nachkommen des Freiherrn Friedrich könnten untereinander Bestimmungen vereinbaren, ohne dass es der Zustimmung der beiden anderen Zweige bedürfte. Beide Linien verzichten ausdrücklich auf jeden agnatischen Anspruch, insbesondere entsprechende Erbrechte. 3) Die den beiden jüngeren Linien 1847 zugeteilten Güter werden deren Besitzern in freies Eigentum umgewandelt. Der bisherige Stammgutverband erlischt bezüglich der Güter mit allen darauf ruhenden Rechten oder Pflichten. Die auf den Gütern lastenden Steuern und Umlagen haben die jetzigen Eigentümer ab dem 1. Januar 1875 selbst zu tragen. 4) Die Stammgut- bzw. Lehenschulden: 120000 fl. an die Albert-Carolina-Stiftung in Freiburg 20571 M 43 Pfg 3100 fl. an die Auffenbergischen Erben 5314 M 29 Pfg 5500 fl. an den Kirchenfond in Mahlberg 9428 M 57 Pfg samt etwaigen Unkosten und Zinsen fallen ausschließlich der ältesten Linie zur Last. Diese verpflichtet sich, spätestens bis zum 1. Januar 1876 die Befreiung der beiden andere Linien von der persönlichen Haftung für diese Schulden, die Entledigung von deren Gütern von jeder Belastung durch Tilgung in den Unterpfandbüchern zu erreichen. 5) An Stelle des in § 11 des Vertrags von 1847 vorgesehenen Jahresrenten: 1866,40 fl. oder 3200 M an die Leopoldinische Linie, 1840,38 fl. oder 3155 M 38 Pfg an die Emil'sche Linie, erhalten die beiden jüngeren Linien folgende Abfindungskapitalien: Freiherr Leopold von Böcklin in Karlsruhe 26741,40 fl. oder 45842 M 85 Pfg, Die vier Söhne des Freiherrn Emil von Böcklin zusammen 30000 fl. oder 51428 M 57 Pfg, zahlbar am Wohnsitz der Bezugsberechtigten zu freiem Eigentum. Die Kapitalien sind erst nach Ablauf eines Jahres vom Tag der landesherrlichen Genehmigung an fällig, werden aber vom 1. Januar 1875 an bis zum Tag der Abzahlung mit 5% in halbjährlichen Raten unaufgefordert verzinst. Mit dem Beginn der Verzinsung an enden die bisherigen Jahrrenten. 6. Durch diese Kapitalien sind auch abgegolten a) alle sonstigen agnatischen Ansprüche der jüngeren Linien an den Güterteil der älteren und umgekehrt sowie alle derartigen Ansprüche der beiden Linien untereinander, insbesondere auf Apanagen, Unterhaltsrenten und Abfertigung von Witwen und Töchtern, b) alle Ansprüche, welche aus der bisherigen Ungeteiltheit oder Unveräußerlichkeit des Gesamtgutes oder aus der Genussteilung von 1847 abgeleitet werden könnten, besonders Ansprüche der jüngeren Linien an die Gantmasse des verstorbenen Friedrich von Böcklin und seine Gemahlin Franziska. Beiträge, welche sie bereits abschlägig erhalten haben, bleiben ihnen. d) Eventuelle später noch erhobene Ansprüche der einen Linie an die andere. 7. Für die Einhaltung der Zusagen in Art. 4 und die Ausfolgung der in Art. 5 genannten Kapitalien steht den jüngeren Linien nicht nur ein gesetzliches Vorzugsrecht (LRS 2103 Z. 3 und LRS 1872) sondern auch ein Unterpfandrecht auf den Liegenschaften der ältesten Linie zu. Dabei haften die Güter nicht nur mit dem Ertrag sondern auch mit der Substanz. 8. An der Gemeinsamkeit der grundherrlichen Ehrenrechte der Mitglieder der drei Linien sowie an der Gemeinsamkeit der Kirchenpatronate in Rust und Nonnenweier soll durch diesen Vertrag nichts geändert werden. Es bleibt beim Stand vom 22. Juni 1847. 9. Betreffend das Familienarchiv bleibt es bei der Bestimmung auf S. 13 des Vertrags von 1847, mit dem Zusatz, dass die gewünschte Einsichtnahme dem Schlossbesitzer vorher anzukündigen ist, woraufhin dieser innerhalb kürzester Frist einen Tag dazu festsetzen soll. 10. Der Vertrag wird in vierfacher Ausfertigung ausgestellt, je ein Exemplar für jede Linie und eines für die großherzogliche Staatsregierung zur Erwirkung der landesherrlichen Genehmigung. Nach Erteilung der Genehmigung wird der Vertrag in die Grundbücher aller betreffenden Gemarkungen sowie in das Unterpfandbuch der Gemeinde Rust eingetragen. 11. Die Kosten für den Vollzug des Art.10 tragen die drei Linien zu je einem Drittel. Andere Kosten trägt jede Linie selbst. 12. Erhält der Vertrag die landesherrliche Genehmigung nicht, so ist er wirkungslos und es bleibt dann beim Vertrag vom 22. Juni 1847. Seine Zustimmung zu dem Vertrag erteilt auch Herr Ludwig Schauffler, königlich Preußischer Oberst a. D., hier wohnhaft, vom Amtsgericht Mannheim unter dem 15. Februar 1875 Nr. 1694 zum Pfleger des ungeborenen Kindes des Freiherrn Ludwig in Mannheim ernannt. Der großherzogliche Notar Julius Sevin beurkundet, in Gegenwart der Zeugen Wilhelm von Cloßmann, Major a. D., hier wohnhaft, und Dr. Adrian Bingner, großherzoglicher Ministerialrat hier, den Vertrag und die Identität der Beteiligten. U.: Ludwig Freiherr Böcklin von Böcklinsau Leopold Freiherr Böcklin von Böcklinsau Adolph Freiherr Böcklin von Böcklinsau August Freiherr Böcklin von Böcklinsau Wilhelm Schauffler Wilhelm von Cloßmann Dr. A. Bingner Anlagen: 1875, Januar 20 - Ettenheim – Vor dem Notar August Stolz in Ettenheim bevollmächtigt Freiherr Friedrich Böcklin, in Anwesenheit der Zeugen Adolph Andlauer, Sonnenwirt, und Gustav Nölker, Färber daselbst, seinen Bruder Ludwig mit seiner Vertretung. Beglaubigt am 8. Mai 1875 in Karlsruhe durch Notar Sevin. 1875, Januar 21 - Herbolzheim – Vor dem Notar Viktor Kuenzer, angestellt für den Distrikt Herbolzheim im Bezirk des Amtsgerichts Ettenheim, und den Zeugen Josef Rees, Wagner, und Karl Ketterer, Schmied, beide hier wohnhaft, bevollmächtigt Graf Richard von Kageneck zu Bleichhheim, als Vormund des Bernhard Ernst Adam Balthasar von Böcklin, minderjährigen Sohnes des Freiherrn Friedrich, Majoratsherrn zu Rust, den Freiherrn Ludwig Böcklin in Mannheim mit seiner Vertretung. Beglaubigt am 5. Mai 1875 durch Notar Sevin. Gedruckte Generalvollmacht des Freiherrn Wilhelm in St. Pölten für Freiherrn Ludwig Böcklin vom 24. März 1875. Beglaubigt am 8. Mai 1875 durch Notar Sevin. Gedruckte Generalvollmacht des Freiherrn Ernst in Freiburg für Freiherrn Ludwig vom 14. Januar 1875. Beglaubigt am 8. Mai 1875 durch Notar Sevin. Gedruckte Generalvollmacht des Freiherrn Richard von Böcklin zu Mahlberg für Freiherrn Leopold Böcklin vom 8. April 1875. Beglaubigt wie oben. Gedruckte Generalvollmacht des Freiherrn Emil in Merseburg vom 24. März 1875 in Gegenwart der Zeugen Albert Pontel, Gürtlermeister, und Franz Pertus, Buchbindermeister, vor dem Notar Gustav Grube, im Bereich des Appellationsgerichtes Naumburg angestellt, für seinen Bruder Adolph. Beglaubigt wie oben. Gedruckte Generalvollmacht des Freiherrn Leopold in Offenburg vom 7. Juni 1872 vor dem Notar Serger für seinen Bruder Adolph. Beglaubigt am 15. April 1875 wie oben. Notar L. Müller bescheinigt die Übereinstimmung mit dem von Freiherrn Erst vorgelegten Exemplar. Mit Siegel und Abschrift der vollmacht. Genehmigung vom 17. Juni 1875 in Karlsruhe durch Großherzog Friedrich von Baden. U.: Jendorf S.: Ministerium des großherzoglichen Hauses der Justiz und des Auswärtigen. Or. gebundenes Papierheft in gepresster Leinwand mit Goldauflage.