Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass im Erbstreit zwischen Heinz Pfatzler (Pfaczler), Bürger zu Heidelsheim, seiner Ehefrau Gertrud und ihrer Tochter einerseits und den Brüdern Hans und Martin sowie Hans Angst, Enkel des Heinz Pfatzler (des obgenanten Pfaczler dochter sone) andererseits sein Vogt zu Bretten, Swicker von Sickingen, und sein dortiger Diener Heinrich Martin auf seine Anweisung die Parteien verhört und mit ihrer Zustimmung wie folgt vertragen haben: [1.] Heinz Pfatzler und seine Erben sollen zu seinen Lebzeiten von Erbansprüchen ungedrungen sein. Nach seinem Tode erhält Gertrud ein Erbe von 1.200 Gulden von einer Verschreibung auf der Stadt Vaihingen, das Gut zu Gochsheim mit der Hälfte aller dortigen Güter Pfatzlers, näher beschriebene Wiesen und Häuser zu Heidelsheim und ihren Hausrat. [2.] Gertrud und ihre Kinder sollen mit Pfatzlers Enkeln, aus erster Ehe stammend, gleichermaßen erbberechtigt sein. Bei Hans Angst, Sohn der Else (+), Tochter des Heinz Pfatzler - diese hat nach ihrer Mutter Tode den Vater nicht erlebt - ist unsicher, ob er mit Recht als Erbe anerkannt werden wird. Wenn dies der Fall ist, soll er gleichermaßen erben. Würde ihm das Erbe nicht zuerkannt werden, sollen ihm die anderen Erben nicht aus Recht verpflichtet sein, doch ihm aus gutem Willen ausstatten, sodass "er nicht gancz unbegabt bliben sol". [3.] Hans, Sohn von Heinz Pfatzlers Tochter Agnes (+), waren 1.000 Gulden zur Ehesteuer versprochen worden, von denen 400 zu Lebzeiten Pfatzlers gegeben werden sollten. Hans soll mit seinen Ansprüchen solange stillstehen, bis seine Miterben - sein Bruder Martin sowie Gertrud und ihre Kinder - jeweils 1.000 Gulden erhalten haben, danach gleichberechtigt erben. Stirbt Hans vor seinem Großvater Pfatzler, erhalten Hans' Kinder Ansprüche auf die zugesagten 1.000 Gulden. [4.] Abgelöste Gülten und Schuldverschreibungen sollen wieder angelegt werden, auf dass diese der Erbteilung erhalten bleiben, und nicht auf anderen Wegen verloren gehen und vermindert werden. [5.] Heinz Pfatzler, Gertrud, ihre Kinder und ihr Hausgesinde erhalten die Gefälle ihrer Gülten und liegenden Güter nach Bedarf zum Gebrauch, wobei das Übrige zur Erbteilung gelangen soll. Die Eheleute Heinz und Gertrud versichern für sich und ihre beiden Kinder die Einhaltung des Vertrags, die Brüder Hans und Martin, Söhne der Agnes (+), tun dasselbe für sich und alle ihre Erben. Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz kündigt sein Sekretsiegel an.