Wolf von Honburg, Ritter, legt die Streitigkeiten zwischen Graf Andreß zu Sonnenberg und Hans Jacob und Wolf Gremlich, Gebrüder von Hasenweiler, wegen der niederen Gerichte außerhalb Etters zu Ynhart, die Graf Andreß beansprucht, nachdem beide sich auf ihn als Schiedsrichter geeinigt haben, in folgender Weise bei: 1. Die hohen Gerichte im Dorf zu Ynhart und außerhalb des Dorfes in Zwing und Bann, die nicht strittig gewesen sind, stehen dem Grafen Andreß und seinen Nachkommen zund 2. Wenn 2 oder mehrere zu Einhart in oder außer Etters in Zwing und Bann daselbst uneins werden, so sollen sie durch den Amtmann oder andere Einwohner gefriedet werden; die Gremlich mögen den Frieden gebieten. 3. Wegen der niederen Gerichte außerhalb Etters wird folgendes vereinbart: Wenn 2 oder mehr daselbst miteinander freveln und Blut und Wunden machen, die zu Einhart wohnen und dem Gremlich zugehören, die sollen die Gremlich strafen; gehören die Straffälligen teils dem Grafen Andreß, teils dem Gremlich, so soll jeder seinen Teil strafen; gehören die Straffälligen alle dem Grafen, so sollen sie vom Grafen bestraft werden; Fremde sollen nur von dem Gremlich bestraft werden. Alles andere, was zu den niederen Gerichten gehört und im Ynharter Zwing und Bann geschieht, sollen ebenfalls die Gremlich strafen. Wer unabsichtlich überzäunt, überschneidet, übermäht, überährt, soll von den Gremlich bestraft werden. Wer glaubt, daß beerende Bäume auf seinen Gütern Schaden tun, soll das dem Ammann und Gericht zu Einhart anzeigen, die dann entscheiden, ob der Baum gehauen werden darf. Wer einen beerenden Baum in Inharter Zwing und Bann ohne Erlaubnis abhaut, soll vom Graf Andreß oder seinem Forstmeister bestraft werden. Aus besonderer Gnade bewilligt Graf Andreß den Gremlich, daß sie auf ihren Tafernen und Wirtschaften zu Einhart das gewöhnliche Ungeld erhaben dürfen. Diejenigen, die dem Grafen Andreß gehören und wegen eines Frevels, den die Gremlich zu strafen befugt sind, aus Einhart entweichen, sollen auf Antrag der Gremlich oder ihrer Amtleute vom Grafen ausgeliefert werden; ebenso sollen die Gremlich diejenigen, die in den Gebieten des Grafen freveln und nach Einhart entweichen, ausliefern. Die Parteien einigen sich darauf, bei strittigen Fällen, wo Sonnenberg und Gremlich darüber streiten, ob die Sachen dem Hochgericht oder dem Niedergericht zuzurechnen sind, die Bürgermeister von Ravensburg oder von Überlingen als Schiedsleute anzurufen und deren Schiedsspruch anzunehmen. Hans Jacob und Wolf Gremlich verzichten auf ihre Rechte als Lehensherren über Güter in der Herrschaft des Grafen Andreß, genannt die Junginger Lehen, die in Zukunft dem Grafen zu verleihen zustehen, nämlich 2 Teile des großen Zehnten zu Enzkofen, die Hans Hemling der Alte zu Pfullendorf hat, ferner 1 Dritteil des Kleinen Zehnten ebendaselbst; 1 Dritteil am kleinen Zehnten zu Enzkofen, das Hans Hemling der Junge hat; 1 Jauchert Acker auf dem Ebnit, stößt auf den Käppeller, hat Hans Ryser von Blochingen; 1 Hanfgarten auf dem Bach, hatte vorzeiten Eberlin Ryser; 2 Jauchert Acker unter der Halden am Sandbüchel, hat Cuntz Frick zu Blochingen; 2 Jauchert Acker an der Bürgerweg gelegen, hat Görg Käppeler zu Blochingen; 2 Mannsmahd Wiesen im Brul zu Schär, hat Klas Kyserlin zu Schär innegehabt Vermerke: es wurden zwei Expl. ausgefertigt Kopie: (18. Jh.) nach einer Rückschrift ergibt sich, daß diese Urkunde im Jahre 1708 von den Reichserbruchsessen zu Scheer an Salem ausgefolgt wurde beiliegend ein von Abt Joh. Erhard von Kempten auf Bitten des Wilhelm Gremlich von Jungingen zu Hasenweiler, Batenreuthy und dessen Schwager Hans von Werdenstein ausgestelltes, aber nicht datiertes und beglaubigtes Vidimus (Kopie)