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Die Beamten sollen ohne Bewilligung herrschaftlichen Hausrat weder veräußern, andern zur Nutznießung überlassen noch selbst gebrauchen; ferner sollen sie richtige Inventare darüber verfertigen.
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Die Beamten sollen ohne Bewilligung herrschaftlichen Hausrat weder veräußern, andern zur Nutznießung überlassen noch selbst gebrauchen; ferner sollen sie richtige Inventare darüber verfertigen.