Abt Gottfried und der Konvent von Hirsau geben - unter einigen in der Urkunde näher angegebenen Bestimmungen und Vorbehalten hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Lehensbauern am Ort - ihren lehensherrlichen Konsens zu dem Verkauf der Vogtei über den Ort Dettenhausen (Tettenhusen), welchen der Graf Eberhard von Tübingen (Tüwingen) am 28. April 1298 an das Kloster Bebenhausen vorgenommen, und verzichten auf alle ihre Rechte daran.