Spruch der Schöppen zu Magdeburg an Andreas Pauligk, Bürger der Stadt Lübben, den Mutterbruder von Thomas Pauligk - Kläger: Andreas Pauligk, Beklagte: die Vormünder der Tochter des Thomas Pauligk (Thomas Pauligk und seine Ehefrau sind verstorben, haben nur eine unmündige Tochter hinterlassen). Dessen Vormünder mütterlicherseits sind nicht berechtigt, dem Kind zum Nachteil seine Güter zu verkaufen, sondern, da die Güter von Andreas' Großvater herrühren, seid "ihr" und "eure" Mutter vor einem Fremden, der der Freundschaft nicht zugetan, für das Geld, das ein anderer geben will, zuzulassen. Ohne Datum und Präsentatum, aber zur Gruppe der anderen Sprüche in der Erbstreitsache der Familie Pauligk sachlich und zeitlich gehörig

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Brandenburgisches Landeshauptarchiv
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