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Werner Lindlin, B. zu Stuttgart, daselbst gef., weil er sich trotz einer früheren Verschreibung übel gehalten, Tag und Nacht in den Wirtshäusern herumgetrieben, sein und seiner Familie Eigentum verspielt und vertrunken, auch unlängst einen Bürger des Nachts in seinem Hause, als er schlafen gehen wollte, überfallen und ihm 2 fl abgefordert hatte, so daß derselbe, um Schlimmeres zu verhüten, aus seinem Haus fliehen mußte, ihn auch mit blanker Waffe unter Fluchen zu nötigen und zu schädigen versucht hatte, deshalb schwerer Strafe verfallen, jedoch auf seine und seiner ehrlichen Freundschaft Bitten begnadigt und mit der Auflage freigel., künftig alles Spielen, Zechen, auch heimliche und offene Gesellschaften zu meiden, des Nachts bei Frau und Kindern zu Hause zu bleiben, bei Tag nur mit ehrlichen Leuten zu zechen, dies auch außerhalb der Stadt, wenn er wegen seines Handels zu Messen und anderem über Land gehen muß, sich überhaupt wohl zu verhalten, auf obrigkeitliche Mahnung weiterer Bestrafung gewärtig zu sein, endlich seine Atzung und Gefängniskosten selbst zu bezahlen, gelobt eidlich, alle diese Artikel zu befolgen, und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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