In der Streitfrage zwischen dem Kloster Steinheim, vertreten durch den Anwalt und Pfleger Hans Mayer, und der Pfarrei Rietenau, vertreten durch den Kirchherrn Conradt Huselin, über das Rechtsverhältnis bezüglich das Lebslehen (Löbslehen) wird entschieden, dass das Lebslehen rechtmäßig auf das Kloster übergegangen ist und dass das Kloster nicht mehr jährlich 17 Schilling an die Pfarrei Rietenau zahlen, sondern nur noch eine Einmalzahlung von 30 Schilling leisten müsse.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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