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Johann Gerlach, Doktor der Rechte zu Tübingen, Wolfgang Michael Böckh, Bürgermeister zu Überlingen, Johann Christoph Tafinger, Stadtschreiber, und Matheus Herbrott, kaiserlicher Notar, beide Bürger zu Ravensburg, alle vier gewählte Schiedsleute im nachgenannten Streitfall, bekunden: Lange Jahre bestand Streit zwischen dem verstorbenen Grafen Karl dem Älteren zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher Rat, des Erzherzogs Ferdinand zu Österr. Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, einerseits und dem Grafen Joachim zu Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenberg, Landgrafen in der Baar und Herrn zu Hausach im Kinzigtal, kaiserlicher Rat, andererseits wegen des eigentümlichen Weilerholzes und dortigem Trieb und Tratt, Wun und Weide und Niedergerichtszwang zwischen dem fürstenbergischen Dorf Vilsingen und den zwei Meierhöfen zu Pault, die bisher dem verstorbenen Grafen Karl dem Älteren gehörten, jetzt seinem Sohn, dem Grafen Karl d. J. zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerer, des Erzherzogs Ferdinand zu Österr. Rat, obristem Hauptmann und Landvogt im Oberelsaß, Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, gehören. Der Streit ist zum kaiserlichen Kammergericht gekommen; darüber sind von beiden Parteien Kundschaften eingezogen worden. Als beim Tod des Grafen Karl dem Älteren die zwei Höfe zu Pault an dessen Sohn bei der Teilung mit seinen Brüdern erblich gekommen waren, hatten die Grafen Joachim und Karl d. J. sich auf die 4 urparteiischen Schiedsleute geeinigt, von jeder Seite zwei: die beiden ersten für Hohenzollern, die beiden anderen für Fürstenberg. Diese vergleichen die Parteien laut einem am 9. Mai 1577 aufgerichteten Abschied, dessen Anfang mitgeteilt wird. Die Aussteller machen mit den Anwälten und Amtleuten beider Parteien einen Augenschein, verhören die Parteien, sehen die bereits publizierten Kundschaften, Verträge und Urkunden ein, vergleichen die Parteien und verzeichnen die Gemerk und Lauchen zwischen denen von Vilsingen und den zwei Höfen zu Pault, welche Grund und Boden, Holz, Feld und Wiesen samt dem Niedergerichtszwang zwischen Vilsingen und Pault scheiden sollen. Flurnamen: Höchertal; obere und untere Schlichti; ab dem Klainsperg; Meßkircher Weg; littishofer Häulin; Schmaltal; Kapf; der Frauen von Inzigkofen Genßler; unter dem Glaßhardts Rain; der schwarze Soppen; zwei Marksteine, welche Sigmaringen, Vilsingen, Menningen (1) und Göggingen (2) scheiden. Betr. Trieb und Tratt, Wun und Weide in dem Weilerholz: Da die zu Vilsingen an ihrem Teil bis 80 Jauchert ausgestockt und zu Baufeldern gemacht haben, dürfen Graf Karl zu Hohenzollern und dessen Untertanen zu Pault von ihrer Hege hinaus an solchem Weilerholz den langen Weg vom Gerßler gegen das Höchertal hinab auch 80 Jauchert einschlagen. An der zu Vilsingen neu ausgestockten Feldhege sollen Weid- und Triebmarken gesetzt werden, bis zu welchen die zu Vilsingen jederzeit mit Vieh und Rossen bis zur Weide und den Triebmarken derer von Pault und die Meier zu Pault mit Vieh und Rossen bis an die Triebmarken derer zu Vilsingen zu den Zutrieb zueinander haben können Betr. den Durchtrieb derer zu Inzigkofen mit ihrem Zugvieh über den Espan an der Schlichten hin unten durch das Weilerholz hinaus gegen Kalkbronnen soll es zwischen denen zu Inzigkofen, Vilsingen und Pault gehalten werden laut dem Urteilbrief von 1499 Januar 29 (Dienstag v. U. L. Fr. Purificatio): Die von Inzigkofen sollen mit ihrem Herdenvieh die zu Vilsingen und Pault an ihrem Trieb und Tratt in der Schlichti, der Speckh und dem Weilerholz ungeirrt lassen; sie sollen mit ihrem Zugvieh über den Espan an der Schlichti hin unten durch das Weilerholz hinaus gegen Kalkbronnen einen Triebweg haben, aber nicht darin halten. - Dieser Vergleich und Entscheid soll den Klosterfrauen zu Inzigkofen und anderen, welche eigentümliche Güter in diesem Bezirk ha ben, an ihrem Eigentum unschädlich sein. Beide Parteien nehmen die Entscheidung an. Jede Partei wünscht eine Urkunde. Es werden 2 Urkunden ausgefertigt (1) Menningen, Kreis Stockach (2) Göggingen, Kreis Stockach

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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