Besitzstreitigkeiten, Rechenschaft für Amtsführung der Eltern. Die Eltern der Appellaten, Tilman Driesch und Catharina Siebert, kurzfristig auch der 2. Mann Catharinas, Johann Rodenberg, waren Palantsche Burggrafen auf Schloß Wildenburg. Seit etwa 1559, seitdem Reinhard von Palant nach seinem Bruder Gerhard die Herrschaft Wildenburg verwaltete, kam es zu Auseinandersetzungen. Reinhard von Palant forderte für die 18jährige Dienstzeit Drieschs und auch für die 2jährige Rodenbergs (1531 - 1533) Rechnungslegung, machte beide für Vernachlässigungen an den Gebäuden, deren Schaden er auf 3000 Goldgulden bezifferte, verantwortlich und forderte Herausgabe der Register. Zunächst wohl als Druckmittel, um die Herausgabe der Register zu erzwingen, verweigerte er den Erben Driesch den Antritt der elterlichen Erbschaft, insbesondere des Heißgen-Gutes (Haißgens-, Heßgens). Er selbst nutzte zumindest Teile des Gutes und verhinderte jede Nutzung durch Beauftragte der Erben Driesch. Auch nach Vergleichsverhandlungen änderte sich daran nichts, da er glaubte, die Erben Driesch enthielten ihm weitere Register vor. Als in Ausführung des am Düsseldorfer Hof geschlossenen Vergleiches die Erben schließlich durch den Amtmann von Münstereifel in ihr Gut immittiert wurden, appellierte von Palant dagegen an das RKG. Er erklärte nun, das Gut sei ein adliges Lehensgut, das den Vorfahren der „entlaufenen Bauern“ Driesch nie gehört habe. Die Appellaten bestritten dies. Sie bezweifelten die Zuständigkeit des RKG, da der Appellant nicht gegen Sprüche aus der Zeit der Vergleichsverhandlungen, sondern erst gegen einen - ihrer Meinung nach nicht appellablen - Exekutionsentscheid als Folge dieser Verhandlungen appellierte. Mit Urteil vom 22. August 1571 erging die Entscheidung, das Verfahren sei nicht an das RKG erwachsen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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