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Hans Katz, sesshaft zu Nürtingen, wegen wiederholten Bruchs früherer U. u.a. zu Nürtingen gef., jedoch, obschon schwerer Strafe verfallen, in Ansehung seines frommen Weibs und seiner Kinder statt des strengen Rechts mit der Strafe belegt, fortan keine hohe und niedere Wehr mehr zu tragen, heimliche und offene Zechen zu meiden, auch außerhalb seines Hauses keinen Wein mehr zu trinken, seine Gefängnisatzung und sonstige Kosten selbst zu bezahlen und sich künftig gehorsam und wohl zu verhalten, gelobt unter Eid, den auferlegten Strafbestimmungen nachzuleben und schwört U. Katz hätte in den vergangenen Jahren wegen seines Lebenswandels wiederholt streng bestraft werden sollen, war aber mit Rücksicht auf sein Weib und Kinder glimpflich bestraft und zweimal auf U.-Verschreibung wieder freigelassen worden. Ungeachtet dessen war er in sein altes Leben zurückgefallen und hatte neulich, als er an einem Tag vier Zechen getan und zu verbotener Stunde vom Stadtknecht im Wirtshaus angetroffen wurde, das ihm abgenommene Gelübde, in die Strafe zu gehen, mit bösen Scheltworten gebrochen und war geflohen, in der darauffolgenden Nacht aber mit einem Schweinespieß bewaffnet auf der Gasse in trotzig gewalttätiger Weise erschienen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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