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31-42) Akten die Bürgeraufnahme des Theis Gerbers von Stuttgart in Esslingen betreffend aus denen ersichtlich ist, dass Gerber zwar anfänglich abgewiesen, dann aber, da er wegen seiner Rechtfertigung zur Beziehung auf seine Teilnahme an dem Bauernkrieg bei der königlichen Regierung in Stuttgart kein Gehör fand, zu Esslingen in Schutz genommen wurde. Als der Esslinger Magistrat hierüber bei der Bundesversammlung angeklagt wurde, rechtfertigte sich dieser, dass Theis Gerber seine Unschuld hinlänglich bewiesen hätte. Gerber wurde Hab und Gut, Weib und Kind unentgeltlich verabfolgt, woraus nach Sicht des Esslinger Magistrats wohl zu erachten wäre, dass Gerber unschuldig ist. Auch hätte Gerber sich gegen das kaiserliche Reichsregiment selbst und gegen etliche Fürsten des Reichs anerboten für jede weitere Beschuldigung einzustehen. Gerber hätte sich nur dem Auspruch der ihm vorgeschlagenen württembergischen Gerichte nicht unterworfen. Die von ihm zu seiner Rechtfertigung eigenhändig aufgesetzten Beweisartikel geben über die noch vor der Böblinger Schlacht gesuchte Unterhandlung mit dem Schwäbischen Bundesräten und dem Obersten Feldhauptmann Jörg Truchsess näheren Aufschluss. Theis Gerber bemühte sich vergeblich, einen gütlichen Vertrag zwischen der sogenannten Landschaft oder Abgeordneten der Bauern und den Bundesständen zu vermitteln, Februar - Juni 1527 Nota von Günzler: Akten Theis Gerber fälschliche Angaben [sic! von Günzler] gegen den Magistrat zu Esslingen und den Stadtschreiber Johann Elias Meichsner zu Stuttgart betreffend, 1527/41, vgl. H 54 Bü 38 bis Bü 40

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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