Restitution in den Stand zu Beginn der Appellation. Der Kläger hatte ein RKG-Appellationsverfahren gegen ein Urteil des Gerichtes Schönau (Schönaw) erwirkt. Im weiteren Verlauf ergaben sich aber Überschreitungen der vorgegebenen Fristen (Benennung der Konsorten Offermans an der Kanzlei zur Ausfertigung der Ladung, Beibringung der Acta priora binnen der 3-Monats-Frist). Schanternel erwirkte die Zitation mit dem Hinweis, die Verzögerungen seien nicht durch Nachlässigkeit seinerseits, sondern durch von ihm nicht beeinflußbare Faktoren bedingt (langwierige Ermittlung der Erben der ursprünglichen Litispendenten, mangelnde Herausgabe der Acta priora durch die Vorinstanz trotz wiederholter Mahnungen, Pesterkrankung Schanternels). Er fordert daher Restitution in den Stand bei Einleitung der Appellation. Mit Urteil vom 1. Juli 1613 wurde die Restitution erkannt, im folgenden ansatzweise in der Appellation (Streitgegenstand 9 Sümber Roggen Erbpacht) verhandelt. Zwischen 1615 und 1664 sind keine Handlungen protokolliert. Am 13. Januar 1664 erging Citatio ad reassumendum respektive ad domum et per edictum gegen die Erben der Kläger.