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Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. Sept. 1603, wodurch das Urteil der ersten Instanz vom 14. Juni 1600, die der Diffamationsklage der Appellanten stattgegeben hatte, aufgehoben wurde und die Appellanten verurteilt wurden, den Appellaten Haus Schloßberg nebst Pertinenzien nach dem Tod des Johann von Merode zu Schloßberg „in solidum“ und andere Güter zu einem Drittel einzuräumen. Die Appellaten fordern einen Erbanteil an der Hinterlassenschaft des 1597 verstorbenen Johann von Merode zu Schloßberg, des ältesten Bruders ihrer Schwiegermutter bzw. Mutter Anna von Merode, insbesondere an Schloß Schloßberg mit seinen Pertinenzien und an zwei Höfen zu Oberzier und Müddersheim. Die Appellanten lehnen dies ab, weil ihre Schwester Anna von Merode einen Erbverzicht geleistet habe. Der Tatsache, daß die beiden Töchter der Anna von Merode aus der zweiten Ehe mit Otto von Oye(n) keine Erbansprüche geltend machen, könne man entnehmen, daß auch die Töchter aus erster Ehe keinerlei Erbrecht an Schloßberg hätten. Einrede des Herzogs von Jülich gegen die Appellation unter Verweis auf das Privilegium de non appellando in possessorio von 1566. Das RKG verweist mit Urteil vom 5. Juni 1610 die Sache an das zweite Appellationsverfahren in dieser Sache (vgl. RKG 3732 (M 820/2289)).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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