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Hans Rußlin von Owen, wegen etlicher ungeschickter Worte im Gefängnis Hz. Ulrichs gelegen, jedoch auf Fürbitte wieder freigelassen, verspricht, gegen niemand wegen seiner Haft unfreundlich vorzugehen, sich zu stellen, falls er vom Hz. in obiger Angelegenheit vorgeladen würde, und ohne Widerspruch das Recht anzunehmen. Sollte er dieses Versprechen nicht halten, ist der Hz. berechtigt, sein Hab und Gut anzugreifen und ihn nach Gebühr zu bestrafen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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