Abt Johannes [I.] zu Murrhardt entscheidet zusammen mit dem Schiedsmann des Klägers Wilhelm von Stetten, Kirchherr zu Crailsheim, und dem Schiedsmann des Beklagen Johann Vettermann, Dechant des Kapitels zu Hall, in der Klage des Itel Eberhart, Bürger zu Hall, gegen Peter Herbolt, Altarist am Johannesaltar zu Sankt Katharina, auf Abweisung von dessen Anspruch auf Leiherecht (lyhnis) und Dienst aus zwei Dritteln des Hofes des ¿ Heinrich Ludwig zu Enslingen, aus dem der Beklagte 4 Pfund Heller, 2/3 Fastnachtshuhn als Gült empfängt. Der Kläger spricht diese Gült als Gattergült an, die keine sonstigen Rechte mit sich bringt. Mit der Gült des Beklagten, nunmehr in der Höhe von 4 Pfund Heller, 1 Fastnachtshuhn werden an Stelle des Hofes die zwei Güter des Heinz Franck und Kunz Widenbrunner zu Enslingen belastet. Die Gült ist von dem Kläger zu entrichten. Das Leiherecht liegt bei dem Kläger. Aufgabe, Bestand und Fall sollen je 2 Gulden ertragen und sind zwischen Kläger und Beklagten zu teilen. Dienst steht nur dem Kläger zu, er darf aber keinen gefährlichen Dienst verlangen. Er ist der Herr der auf den Gütern sitzenden Bauern. Die Ansprüche des Beklagten auf ein Drittel des Hofs zu Geislingen (Inhaber: Wüste) werden mit der Entscheidung nicht berührt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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