Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Bürgermeistern und Rat zu Oggersheim (Agerßheym) einerseits und der Gemeinde andererseits Irrungen gehalten haben, namentlich über unordentlichen "uffgang und verzerung" der städtischen Einnahmen (statt gefell), unzeitgemäße Wahl der Bürgermeister, über die Ungelter und die vier Zusätze von der Gemeinde, die Ordnung und Bestallung der Büttel, Hirten, Türwärter usw., städtische Einnahmen und Ausgaben, unzeitgemäße Bedesetzung, Verkauf oder Verleihung der Allmende, unziemliche Erhebungen, verschleuderte Bußen bei den Lücken der Gräben und Zäune sowie um Einnahmen und Ausgaben des Ungelds. Beim Verhör vor seinem Hofmeister und seinen Räten hat die Gemeinde insbesondere beklagt, dass von 200 Gulden Einnahmen 50 Gulden an den Pfalzgrafen, 38 Pfund Heller für Lohn und 14 für Gülten abgingen, der Rest verzehrt und vertan werde, sodass für die übrigen Ausgaben nichts übrig bleibe, sie sich selbst schatzen müssten und lange Zeit zudem mit Bauvorhaben beladen seien. Es folgt der Entscheid der Richter und Räte, u. a. zur Einrichtung eines Gremiums der Beisitzer im Rat in der Woche nach St. Michaelstag, namentlich aus vier Leuten von der Gemeinde, wobei nach Ablauf von zwei Jahren die zwei ältesten Dienstältesten ersetzt werden sollen, zur Kontrolle des Rats durch die vier von der Gemeinde, zur Vorbringung von fraglichen oder unverständlichen Handlungen des Rats vor die Gemeinde oder die pfalzgräflichen Amtleute, zur Bestallung der Torwächter, Büttel usw. in dem genannten Zeitraum, zum Gelöbnis und Verbot des Bürgermeisters, Gelder über die genannten Summen ohne Zustimmung des Zollschreibers, Schultheißen, Rat und der vier von der Gemeinde auszugeben, zur Rechnungslegung bei Wechsel der Bürgermeisters in Anwesenheit der Amtleute und der Anlegung zweier Register, zum Verbot, am Tag der Rechnungslegung mehr als 1 Pfund Heller zu verzehren, zur Setzung der Bede im Anschluss an den Tag der Rechnungslegung, zur Versorgung und Zehrung bei Verkäufen und der Beseher der Lücken in Gräben und Zäunen, zur Verwahrung des Ungelds mit Zetteln in einer Büchse mit drei Schlüsseln, zur Zehrung und Kosten der vergangenen Handlungen sowie zur Abstellung aller Feindseligkeiten, ergangenen Worte, Handlungen und Irrungen untereinander.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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