Schuldauseinandersetzung, die auf Geschäfte zwischen den Vorfahren beider Parteien, Heinrich Terscheuren und Heinrich Momm, zurückging. Die Appellanten hatten wegen einer 1657 von Momm gegenüber Terscheuren anerkannten und ihrer Meinung nach noch nicht bezahlten Schuld von 1450 Rtlr. Ansprüche auf ein Mommsches Haus in Düsseldorf erhoben. Die Appellaten hatten dagegen Quittungen, die sich angeblich auf die Rückzahlung dieser Schuld bezogen, vorgelegt und zugleich Gegenforderungen auf Auszahlung des Anteils ihres Vorfahren aus der gemeinsamen Lieferung Terscheurens und Momms von Trauerwaren beim Tode der Gattin Herzog Wolfgang Wilhelms erhoben. Die Appellanten erklären, an diesem Geschäft sei Momm nur zu einem - ihm längst erstatteten - Bruchteil beteiligt gewesen. Beide Seiten suchen ihre Ansprüche durch Rückgriff aufRechnungsbücher und andere Materialien zu belegen, deren Würdigung strittig bleibt. (Unterlagen waren kistenweise in der Ratsstube deponiert und die Kisten dort offenbar mehrfach aufgebrochen worden.) Die Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz die Schuld gemäß der Argumentation der Appellaten bis zum Beweis des Gegenteils durch die Appellanten als bezahlt ansah und diesen zugleich den Beweis, daß Momm seinen Anteil an dem Trauerwarenlieferungsgeschäft erhalten habe, auferlegte. Die Appellanten sehen sich, insbesondere da sie ihre Belege für die deutlicheren halten, durch die ihnen auferlegte Beweispflicht unberechtigt belastet. Der appellantische Prokurator erbat Rufen gegen die nicht erschienenen Appellaten, insbesondere den ältesten und offenbar einzigen volljährigen Sohn, der Besitzer des Hauses geworden sei. Das Protokoll schließt mit Completum- und Expeditum-Vermerken vom 12. September und 9. Oktober 1722.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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