Graf Eberhard V. von Württemberg (Wirtemberg) gibt dem Kloster Bebenhausen die Zusicherung, dass die infolge päpstlicher Bulle und der Zustimmung des Klosters Bebenhausen durch Abt Heinrich [III. Fabri] von Blaubeuren vollzogene Transferierung des Stifts der S. Martinskirche zu Sindelfingen in die dem Kloster Bebenhausen inkorporierte S. Georgenpfarrkirche zu Tübingen (Tüwingen) diesem Kloster rücksichtlich der Leihung der Pfarrkirche und anderer, damit verbundener Gerechtsame keinen Eintrag tun solle.