Kurfürst Philipp von der Pfalz vergleicht sich mit Reinhard von Neipperg, Deutschmeister (Meister deutschen Ordens in deutschen und welschen Landen) des Deutschen Ordens, wegen verschiedener Differenzen der Deutschordens-Kommende Weißenburg, nämlich 1.) der Hochfall oder Halsgericht zu Riedselz, 2.) der Weidgang am Falkenberg, 3.) das Jagen im Deutschherrenwald, der an den Steinselzer Wald stößt, 4.) die Einforderung der Leibbede von den kurpfälzischen Leibeigenen in Riedselz durch einen dortigen Hühnerfaut. Das Hochgericht wird dem Deutschen Orden zugestanden. Den Weidgang soll der Orden in einem näher beschriebenen ausgesteinten Bezirk haben, unter Vorbehalt des hergebrachten Weidgangs der Kurpfalz; im Bezirk "auf dem Eigen" soll es wie von altersher gehalten werden. Dem Kurfürsten wird Jagdrecht im Deutschherrenwald zugestanden. Der Kurfürst verpflichtet sich, keinen eigenen Vogt über seine Leibeigenen in Riedselz zu setzen, sondern seine Rechte von seinen dortigen Leibeigenen durch einen nicht zu Riedselz gesessenen Beamten einbringen zu lassen. Siegelankündigungen des Kurfürsten (1) und des Deutschmeisters (2). "Datum Heidelberg uff freitag nach Jakobi des heiligen zwelffboten" 1487.