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Wilhelm Gilg, alter Keller zu Tübingen, gef., weil er Hz. Ulrich von Württemberg beschimpft und Schmähreden gegen ihn geführt hatte, jedoch auf Bitten seiner Freundschaft strenger Strafe enthoben und freigel., schwört U. und gelobt unter Eid, 1000 fl in bar als Abtrag zu leisten, seine Atzung zu bezahlen, sich fortan wohl und gehorsam zu verhalten, weder gegen die Obrigkeit noch sonst jemand zu handeln oder sich einer Partei anzuschließen, heimliche oder öffentliche Anschläge, Meutereien oder Praktiken gegen die Obrigkeit unverzüglich anzuzeigen, sein Leben lang Zechen, Gesellschaften und "Winkelzusammenkünfte" zu meiden, es sei denn, daß er sich mit Kindeskindern und anderen nächsten Verwandten bis zu acht Personen an einem Tisch träfe, ebenso in kein offenes oder gemeines Bad zu gehen, keine Wehr zu tragen sowie das Tübinger Amt nicht mehr zu verlassen. Er stellt 15 gen. Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Falle der Übertretung dieser Verschreibung binnen Monatsfrist gefangen zu nehmen und der Obrigkeit zu überantworten, andernfalls unverzüglich 3000 fl in bar zu entrichten; bei Nichtbezahlung sollen ihre Güter der Herrschaft als Unterpfänder verfallen sein. 2 Beilagen: 1. Kopie der Bewilligung Herzog Ulrichs, daß W. Gilg wieder "wandern und reisen " darf, vom 26. Aug. 1541, Pap. 2. Schreiben des Erbmarschalls Hans Konrad Thumb an die Rentenkammerräte zu Stuttgart vom selben Tag, Pap.; 1 Papiersignet

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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