Die Vohensteinischen Erben Hans Ludwig, Otto und Hans Christoph von Vohenstein vergleichen sich mit Hilfe Walters von Laubenberg, ellwangischen Rat zu Tannenburg und Albrecht von Crailsheim zu Braunsbach den Reichskammergerichtsprozess nach dem Tode Ludwigs von Vohenstein mit Schenk Friedrich zu Limpurg: 1) Die Heiligenhölzer sollen von den Heiligenpflegern ordnungsmäßig verwaltet werden, der Frühmeßpfründe das Harzen darin belassen werden, 2) die Vohensteinischen Erben müssen Holz zum eventuellen Neubau des Frühmeßhauses liefern, 3) Auf der Scheitenmühle zu Adelmannsfelden hat Limpurg die vogteilische Obrigkeit (hohe und niedere, Gebot und Verbot), den Vohensteinischen aber ist der Scheitmüller mit dem Gerichtsstab unterworfen, 4) die Vohenstein haben an Limpurg jährlich 6 Gulden Frühmeßgült (samt dem bisherigen Rückstand) zu entrichten.