Meister Heinrich Tegen, Propst, und das ganze Kapitel des Stifts sowie Schultheiß und Gericht von Sindelfingen kommen mit Conrad Findlin, Bürger von Sindelfingen, über den Bach und das Wasser an dem Garten bei seiner Mühle am unteren Tor in folgender Weise überein: Der Bach soll auf ewige Zeiten bei dem unteren Tor freien Lauf in die Stadt haben, damit das Wasser durch die ganze Stadt genutzt werden könnte. Stadt und Stift Sindelfingen sind zum Unterhalt und zur Reinigung des Grabens verpflichtet. Des weiteren erhält Findlin, seine Nachkommen oder jeder andere Besitzer der Mühle und der Hofstatt von Stadt und Stift Sindelfingen jährlich einen, an Martini fälligen Zins in Höhe von 32 ß h. Findlin ist nicht verpflichtet, an diesem Platz eine Mühle zu betreiben; er be kommt des weiteren die Erlaubnis, das Wasser des Bachs für die Lochmühle zu gebrauchen, wenn nicht das ganze am Schutz aufge staute Wasser in der Stadt oder zur Bewässserung der dortigen Pfründgüter und Wiesen gebraucht wird. Durch diese Regelungen bleibt die ältere Übereinkunft unberührt; ausgenommen davon ist nur deren letzter Artikel, in dem bestimmt worden war, daß erst nach der Aufgabe der Mühle der Bach wieder freien Lauf in die Stadt haben solle.