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Klage dagegen, daß der beklagte Herzog durch seinen Schultheißen und den jül. Rittmeister am 21. April 1605 einen Graben vor Neuss ausheben, den Neusser Graben zuschütten und etliche Schanzen verbrennen ließ, obgleich am 25. Sept. 1604 ein RKG-Mandat „de non offendendo“ unter Pön der Rechte, der Landfriedenskonstitution und der Reichsacht gegen ihn ausgebracht worden ist. Im Verlauf des Prozesses beklagen sich Bürgermeister und Rat der Stadt Köln, daß der Herzog ferner im Nov. und Dez. 1605 von Neusser Untertanen „auf den Steinen“ (bei Grimlinghausen) in Hamm 3 und weitere 4 Kühe gefordert hat. Der Beklagte behauptet demgegenüber, der Erzbischof maße sich Rechte zu Grimlinghausen an und die Neusser Bürger hätten eigenmächtig einen Graben errichtet. Es habe zu Friedenszwecken ein Scheidgraben auf der kurkölnischen Seite des Rheins zwischen dem Neusser Wald und dem Herzogtum Berg am sogenannten „Schandart“ existiert, den die Neusser Bürger eingerissen hätten. Gleichzeitig hätten sie einen anderen Graben als Wehrgraben aufgeworfen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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