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Schultheiß und Richter zu Ebingen urteilen, daß Auberlin Pfaff, Bürger zu Ebingen, nichts aus seinem Lehen, das er von Unser Frauen Altar hat, wohl aber sein Recht am Lehen selbst verkaufen möge.
Schultheiß und Richter zu Ebingen urteilen, daß Auberlin Pfaff, Bürger zu Ebingen, nichts aus seinem Lehen, das er von Unser Frauen Altar hat, wohl aber sein Recht am Lehen selbst verkaufen möge.