Heinz Weydner zu Otterbach reversiert gegen den Rat der Stadt Schwäbisch Hall, dass künftig alle Inhaber oder Besitzer derjenigen beiden Güter samt Zubehör in seinem Wohnort, die er dem Haller Bürger Michael Senft zu "aigen vnd erb" abgekauft hat, der Obrigkeit, Gerichtsbarkeit, den Geboten und Verboten der Reichsstadt unterworfen sein und deren Besitzer oder Inhaber "mit Zennt, Raisen, stewren vnd anderen zethun verpunden vnd verpflicht sein vnd bleyben sollen" wie deren übrige Hintersassen auch. Im Gegenzug sagt die Stadt dem Aussteller und dessen Erben Schutz und Schirm zu.