Suchergebnisse
  • 18 von 43

Michael Hölderlin, B. zu Nürtingen, daselbst gef., weil er an der Kirchweih zu Neckarhausen in offener Zeche den Hans Held aus Neckartailfingen nach einem Wortwechsel trotz Friedebietens verwundet hatte, jedoch, obschon er nach dem Buchstaben der fürstlichen Landesordnung und anderer Mandate der Strafe des Abhauens der Hand oder der Finger verfallen gewesen wäre, auf die bitte seiner ehrlichen und großen Freundschaft, auch in Ansehung seines Weibs und seiner kleinen unschuldigen Kinder begnadigt und vor die Wahl gestellt, entweder das Recht anzunehmen oder aber noch einige Zeit Turmhaft zu erleiden, eine Geldstrafe von 20 fl zu bezahlen, bis auf künftige obrigkeitliche Erlaubnis keine Wehr mehr zu tragen und alle offene Zechen zu meiden, gelobt unter Eid, nachdem er sich für die 2. Möglichkeit entschieden hat, die Begnadigungsbedingungen zu befolgen und schwört U. Beilage: Befehl der herzoglichen Kanzlei an den Vogt zu Nürtingen, Hölderlin auf Wohlverhalten das tragen von Waffen wieder zu erlauben. Pap., 1 Bl.; 13. Mai 1558, Stuttgart

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...