Verbal- und Realinjurien. Am 26. Juni 1712 gerieten die Prozeßgegner im Wirtshaus des Johann Mohn in Streit. Gegenstand war eine Auseinandersetzung, die Dr. von Deuren mit Franz Rudolf Collenbach, dem Vater des Appellaten, 1697 vor dem jül.-berg. Hofgericht ausgetragen hatte. Strittig war damals, ob Collenbach ein Gebäude z. T. auf Land, die Bleich genannt, des Dr. von Deuren errichtet hatte. Der Streit endete mit einem Vergleich, nämlich daß der Bau vollendet werden durfte, Collenbach aber jährlich zwei Hühner an Dr. von Deuren zu zahlen hatte. Im Laufe des Wortgefechtes am 26. Juni 1712 soll der damals etwa 60jährige Dr. von Deuren nach heftigen Beschimpfungen den wesentlich jüngeren Collenbach niedergeschlagen, ihm den Degen abgenommen haben und nur durch das Einschreiten der anwesenden Schwager Collenbachs, Johann Carl Schanenberg und Major Schatte sowie des Wirts daran gehindert worden sein, Collenbach umzubringen. Dr. von Deuren bestreitet jede Verletzungsabsicht, will den Degen nur an sich genommen haben, um Unheil zu verhüten, und will nicht nur das Urteil der 1. Instanz kassiert sehen, sondern macht seinerseits Ansprüche wegen Beleidigung geltend.