Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zur Änderung des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 15. November 1924 (geändert durch die Verträge vom 7. Oktober 1968 und vom 12. September 1974); Lehrstühle für Evangelische Theologie an den Universitäten Augsburg und Bayreuth und Erstellung von Berufungsvorschlägen für die entsprechenden Professuren; desgleichen für die Universitäten Passau, Regensburg und Würzburg sowie für die Gesamthochschule Bamberg; Anpassung des Lehrangebots der Evangelisch-Theologischen Fachbereiche an die Erfordernisse der Lehrerbildung; Angebot evangelischer Theologie und Religionspädagogik an Hochschulen, an denen Studierende für das Lehramt an Sonderschulen ausgebildet werden; Genehmigung von Studienordnungen für Studiengänge, die auf einen kirchlich ausgerichteten Beruf abzielen; Verwendung mindestens eines Pfarrers als hauptamtlicher Religionslehrer an größeren weiterführenden Schulen mit hinreichender Anzahl evangelisch-lutherischer Schüler; Staatszuschüsse für den Personal- und Sachaufwand des Landeskirchenrats.