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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Archivtektonik) >> Kabinett, Geheimer Rat, Ministerien 1806-1945 >> Ministerium des Innern/Innenministerium >> Weitere Bestände des Innenministeriums
1808-1945 mit Nachakten
Überlieferungsgeschichte
1958 und 1973 vom Innenministerium, 1995 vom Regierungspräsidium Tübingen (über das Staatsarchiv Sigmaringen) eingekommen.
Inhalt und Bewertung
Enthält (Rubriken): Allgemeine Wohlfahrtspflege (Zentralleitung für Wohltätigkeit, Vereine und Anstalten der Wohlfahrtspflege, Sammlungen und Spenden, Berufliche Verhältnisse und Ausbildung in der Wohlfahrtspflege, Suchtbekämpfung, Fürsorge bei außerordentlichen Notständen, Sonstige soziale Maßnahmen und Einrichtungen); Jugendfürsorge (Reichs- und Landesjugendwohlfahrtsgesetz, Landesjugendamt, Jugendämter, Schutz der Pflegekinder, Amtsvormundschaften, Fürsorgeerziehung, Jugendgerichtshilfe, Mitwirkung der Jugendämter bei der Kriegshinterbliebenenfürsorge und der Jugendhilfe bei den Polizeibehörden, Mutterschutz, Säuglings- und Kleinkinderpflege, Fürsorge für die Schulkinder und die schulentlassene Jugend, Gemeinsame Jugendwohlfahrt, Erholungs- und Heilfürsorge); Armenwesen (Gesetzliche Regelungen im Reich und in Württemberg, Landarmenverbände, Landesfürsorgeverband, Bezirkswohlfahrtsämter, Landesfürsorgeanstalten, Fürsorge für deutsche Aus- und Umsiedler, Flüchtlinge, Unterstützung für Ausländer, Kleinrentnerfürsorge, Fürsorge für entlassene Strafgefangene, Wandererfürsorge, Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften); Organisation des Geschäftsteils, allgemeine Verwaltung, König-Karl-Stiftung.
Enthält gesperrte Unterlagen !
(a) Entwicklung des staatlichen Wohlfahrts- und Fürsorgewesens in Württemberg zwischen 1806 und 1945: Die Geschichte des staatlichen Armenwesens in Württemberg begann mit der Kastenordnung von 1536. Im Kontext der Einführung der Reformation ordnete Herzog Ulrich in der sog. Kastenordnung von 1536 die Bildung eines Armenfonds ("Kasten") an; bisherige kirchliche Einkünfte sowie die Erträge von Sammlungen, Gebühren und auch Geldstrafen sollten sicherstellen, dass in jeder Gemeinde genügend Mittel an Almosen für langfristig Arme bzw. an kurzfristiger Unterstützung für Minderbemittelte zur Verfügung standen, die am Ort wohnten. Die Ausgestaltung und Durchführung der Armenfürsorge im einzelnen blieb den Gemeinden bzw. den frommen Stiftungen überlassen. Seit 1737 bestand eine Armendeputation, die die Aufsicht über die Stiftungen und die damit betrauten sog. Heiligenpfleger führten. Bei der Organisation des Departements des Innern 1806 und 1807 wurde die Aufsicht über die Armenanstalten, über Zucht-, Arbeits-, Irren- und Waisenhäuser dem Ober-Polizei-Departement übertragen, die Aufsicht über die "Oekonomie" der Kommunen, der piorum Corporum und Spitäler, der Zucht-, Arbeits- und Waisenhäuser sowie die Aufnahme in Waisenhäuser und Spitäler jedoch dem Oberlandes-Ökonomie-Collegium und nach dessen Aufhebung 1811 dem Finanzdepartement (vgl. Staatsarchiv Ludwigsburg Bestand D 50). Wilhelm I. beseitigte im November 1817 diese Landesoberbehörden und gab den Gemeinden die Stiftungshoheit und -verwaltung zurück; wesentliche Bestimmungen der Vierten Kastenordnung von 1615 blieben unverändert. Die Leistungen erfolgten also in der Regel aus den örtlichen Armenstiftungen. Gemeinderat und Ortsgeistlicher als Vorsitzender bildeten den Stiftungsrat, dessen geschäftsführender Ausschuss der Kirchenkonvent bildete. In Armensachen war er durch die örtlichen Stellen der Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins erweitert. In den Oberämter führten Dekan und Oberamtmann ("das gemeinschaftliche Oberamt") die Aufsicht. Da besonders in Notzeiten die Stiftungsmittel nicht ausreichten, hatten die Gemeinden die zusätzlichen Kosten aus der Gemeindekasse zu tragen. Zwischen den einzelnen Orten bestanden bei dieser Form der Fürsorge natürlich erhebliche Differenzen. Staatliche Regelungen konzentrierten sich in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts auf die Frage des Bürgerrechts und des Heimatwohnsitzes, in der Württemberg im Unterschied zu Preußen, das 1842 die Unterstützungspflicht des Wohnorts einführte, am Heimatprinzip festhielt. Dem entsprach die halbamtliche Lenkung des Wohlfahrtswesens in Form der Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins, deren Organisationsform Programm und auch für andere Bereiche gültig war (vgl. StAL E 191). So war der erste Präsident der Central-Leitung des Wohltätigkeitsvereins, von Hartmann, zugleich Präsident der Central-Stelle des Handels- und Gewerbevereins und der Central-Stelle des landwirtschaftlichen Vereins. Wiederholt, so noch vor dem Ersten Weltkrieg kurzfristig unter Staatsrat v. Mosthaf, bestand eine Personalunion in der Leitung der der Zentralstelle für Gewerbe und Handel und der Zentralleitung für Wohltätigkeit. Jene war unmittelbar dem König unterstellt, den Vorsitz führte ein Staatsbeamter, die ehrenamtlichen Mitglieder wurden berufen. Von einer Behörde kann man also nicht sprechen, wenngleich anfänglich für Amtspersonen in den Bezirken und Orten Beitrittspflicht bestand. Obwohl unter dem Eindruck der Katastrophe von 1816/17 gegründet, sollte die Zentralleitung nicht nur Not lindern, sondern in erster Linie die Ursachen beseitigen. Immerhin förderte sie Arbeitsmöglichkeiten sowie die Gründung von Armen- und Industrieschulen. Auch dies unterstreicht die enge personelle Verbindung zur Leitung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel. Der Zentralleitung war gleichsam in Personalunion eine staatliche Armenkommission "für die gleichförmige Behandlung des Gemeindebeschäftigungs- und Industriewesens" inkorporiert, die jedoch kein rechtes Eigenleben entwickelte (vgl. StAL E 192). 1855 wurde der Armenkommission die St aatsaufsicht "über verwahrloste Gemeinden" übertragen; 1895 wurde die letzte der ursprünglich 39 Gemeinden aus dieser Aufsicht entlassen (vgl. v.a. E 146/1 Bü 1120-1258, E 146/2 Bü 153-174). Seit dem 18. Jahrhundert erhielt die Armenfürsorge zunehmend einen repressiven und diskriminierenden Charakter. Im Jahre 1807 erneuerte Friedrich I. in einer Generalverordnung über die Polizeianstalten gegen Vaganten und andere der öffentlichen Sicherheit gefährliche Personen vom 11. Sept. 1807 ein strenges Verbot des Bettelns. Er betonte das später mehrfach bekräftigte Prinzip des Heimatrechts im Armenwesen, während etwa in Preußen im Zuge der Frühindustrialisierung eine Auflockerung eingesetzt hatte (RegBl. S. 445). Einen Anspruch auf Unterstützung besaßen aber nur Erwerbsunfähige, die sich weder durch eigenes Vermögen und Arbeit noch durch Zuwendung der nächsten Verwandten versorgen konnten. Ein Jahr später ordnete Friedrich die Errichtung von Zwangsarbeitshäusern in den Kreisen an. Auf der Grundlage des sich entwickelnden neuen Arbeitsethos wurde zwischen arbeitsfähigen und nicht arbeitsfähigen Armen unterschieden. Damit wurde das Armenwesen im engeren Sinn auf die Fürsorge für die durch Krankheit und Schicksalschläge unverschuldet in Not geratenen Personen begrenzt. Die "Arbeitsscheuen", Bettler und andere "gefährliche Personen", die als arbeitsfähig galten, verfielen Zwangsmaßnahmen und sollten nur noch in sog. geschlossener Armenfürsorge in Arbeitshäusern unterstützt werden. Aus den ursprünglich das gesamte Spektrum des traditionalen Armenwesens umgreifenden Einrichtungen - etwa dem Waisen-, Zucht- und Arbeitshaus in Stuttgart (1710) und dem Arbeits- und Zuchthaus mit Armen- und Waisenanstalt in Ludwigsburg (1736), dem bis zur Verlegung nach Zwiefalten im Jahr 1812 auch eine Irrenanstalt angeschlossen war - entwickelten sich je besondere Institutionen mit unterschiedlicher Zuständigkeit im Innenressort. Soweit Unterlagen des Innenministeriums betr. Arbeitshäuser in der Bestandsgruppe E151 des Hauptstaatsarchivs verwahrt werden, befinden sie sich daher im Bestand der Polizeiabteilung (E151/03). Zur Aufsicht über die Waisenhäuser in Stuttgart und Ludwigsburg, die 1811 eine neue Ordnung erhalten hatten, wurde 1823/26 eine Kommission eingesetzt. Die Ludwigsburger Anstalt wurde 1825 nach Weingarten verlegt und 1841 mit einer Anstalt für verwahrloste Kinder verbunden. Die 1807 als Privatanstalt in Gmünd gegründete Taubstummenanstalt übernahm 1817 der Staat; sie wurde später um eine Blindenanstalt erweitert. Daneben entstanden zwischen 1820 und 1856 in privater Trägerschaft 24 sog. Rettungsanstalten und seit 1829 die Kleinkinderpflegen. Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts und mit erheblichen Einschränkungen verstärkte sich die Tendenz zur Vereinheitlichung der sehr unterschiedlichen Verhältnisse. Über die gegenseitige Übernahme von Heimatlosen und Ausgewiesenen schlossen die meisten deutschen Regierungen 1851 den Gothaer Vertrag, 1853 über die gegenseitige Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Staatsangehöriger den Eisenacher Vertrag, denen das Kgr. Württemberg beitrat. Die Gründung des Deutschen Reiches brachte in Württemberg zunächst geringe Änderungen. Das Reich regelte lediglich die Unterstützungspflicht Hilfsbedürftiger, die nach zweijährigem Aufenthalt in der Gemeinde ersessen wurde ("Unterstützungswohnsitz"); Streitigkeiten entschied ein Landes- bzw. Bundesamt für das Heimatwesen. Die Bundesstaaten hatten Bezirks- und Landarmenverbände einzurichten, die für die Unterstützung zuständig waren. In Württemberg wurde jeder Gemeinde die reichsgesetzliche Aufgabe des Bezirksfürsorgeverbands mit der Bezeichnung Ortsarmenverband übertragen und der traditionell an den Gemeinden orientierte Aufbau der Ortsarmenbehörde gewahrt. Für Hilfsbedürftige ohne Unterstützungswohnsitz (Landarme) gründeten die Amtskörperschaften Bezirkslandarmenverbände, die jedoch als zu klein 1889 aufgelöst und auf Kreisebene als Landa rmenverbände konstituiert wurden. Die Geschäftsführung lag in Analogie zur Ortsebene bei der Landarmenbehörde bzw. einem aus ihrer Mitte bestellten Ausschuss. Den Vorsitzenden ernannt das Innenministerium, die übrigen Mitglieder wurden von den Amtskörperschaften gewählt. Die Aufsicht übten die Kreisregierungen aus. Die sozialen Probleme einer sich industrialisierenden Gesellschaft ließen sich auf dieser Basis kaum mehr bewältigen; die Einführung der Sozialversicherung bildete insoweit eine deutliche Zäsur. Aber erst nach dem Ersten Weltkrieg erfolgte eine grundlegende Neuerung, einmal durch die Reichsfürsorgeverordnung von 1919, dann 1924 durch die Reichsfürsorgepflichtverordnung und die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge. An die Stelle der Landarmenverbände trat der Württ. Landesfürsorgeverband für das ganze Land. Die Geschäftsführung lag bei der sog. Landesfürsorgebehörde aus 24 Vertretern der Oberämter und sechs vom Innenministerium berufenen Mitgliedern unter Leitung von zwei staatlichen Beamten. Auf Gemeindeebene wurden aus Ortsarmen- die Ortsfürsorgebehörden, die sich künftig um die "echte" Armenfürsorge zu kümmern hatten. Der Landesfürsorgeverband hingegen (nachgeordnet die Bezirksfürsorgeverbände und -stellen) waren zuständig für die sog. gehobene Fürsorge. Dazu zählten die als temporär begriffenen Fürsorgeaufgaben für Kriegbeschädigte und -hinterbliebene sowie Kleinrentner, d.h. Personen, die ihre Alterversorgung in der Inflation verloren hatten, außerdem die Schwerbeschädigten- und die Wöchnerinnenfürsorge. Für die Kriegsbeschädigten und -hinterbliebenen waren bereits zuvor örtliche und Bezirksfürsorgestellen eingerichtet worden; der Leiter der als Landesmittelstelle eingerichteten Hauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene war in Personalunion Vorstand der beim Arbeits- bzw. Wirtschaftsministerium ressortierenden Abteilung für soziale Volkswohlfahrt (bzw. Kriegsfürsorge). Diese Stelle wurde 1924 in die Landesfürsorgebehörde eingegliedert.- Die Einführung einer einheitlichen Fürsorge erfolgte erst nach der Befreiung vom Nationalsozialismus. Die öffentliche Jugendfürsorge war bis in die Weimarer Zeit Teil des allgemeinen Armenwesens. Durch das Landesjugendamtsgesetz vom 8. Oktober 1919, noch vor Verabschiedung eines Reichsgesetzes beschlossen, wurde das Innenministerium als Landesjugendamt bestimmt. Ihm oblag die Aufsicht über die zum 1. April 1920 von den Amtskörperschaften errichteten Jugendämter und die überbezirklichen Einrichtungen. Die sog. Zwangs- oder (seit 1905) Fürsorgeerziehung wurde in Württemberg 1899 eingeführt. Zuständig war die Landarmenbehörde, seit 1924 Landesfürsorgeverband; das Landesjugendwohlfahrtsgesetz von 1927 regelte die Einzelheiten. In der NS-Zeit erfolgten Veränderungen zunächst meist in der Praxis und erst später de jure. Im Zuge einer reichseinheitlichen Organisation wurden 1940 die Ortsfürsorgeverbände formell aufgelöst; bereits 1935 war im Sinne des Führerprinzips den Bürgermeistern diese Aufgabe übertragen worden. Die Aufgaben übernahmen nun die Bezirksfürsorgeverbände mit der Bezeichnung (nach der Verwaltungsreform von 1937/38) Kreisfürsorgeamt (in den Stadtkreisen städt. Fürsorgeamt). Wie die gesamte freie, meist konfessionell gebundene Wohlfahrtspflege geriet die Zentralleitung für Wohltätigkeit in Konkurrenz zur NSV, die die Führung in diesem Bereich beanspruchte. 1937/38 in Zentralleitung für das Stiftungs- und Anstaltswesen umbenannt, verblieb ihr v.a. die Betreuung der Einrichtungen für Schwer- und Schwerstbehinderte, die schon bald als "lebensunwert" denunziert und ermordet wurden.
(b) Organisationsgeschichte des Geschäftsteils im Innenministerium: Die Behördengeschichte des staatlichen Armenwesens ist für das 19. Jahrhundert nur lückenhaft nachzuvollziehen. Im Organisationsedikt vom November 1817 war zwar "die Oberaufsicht und Leitung von allen Armen- und Krankenhäusern, überhaupt von allen Wohltätigkeitsanstalten so wie jene über die Verwaltung von allen für dieselben gewidmeten Fonds" unter den 13 Aufgaben des Departements des Innern an 13. Stelle genannt (RegBl. Beil. V). Im Geschäftsteiler des Ministeriums bzw. des Oberregierungskollegiums vom Dezember 1818 wird das Armenwesen, der staatsfernen Organisation entsprechend, jedoch nicht explizit genannt, allenfalls mittelbar durch die Zuständigkeit eines Oberregierungsrats für Stiftungen und Waisenhäuser (vgl. E 151/01 Bü 278-280). Erstmals nennt ein Geschäftsteiler aus dem Jahr 1832 die Aufgabe "Armenunterstützung", die eher nachrangig mit den Kommunal- und Staatsbürgerrechtsangelegenheiten zu besorgen war. 1862 gehörte das "Armenwesen im ganzen Umfang" nebst Zoll- und Handelsverträgen, Verhältnissen der Israeliten, dem Gewerbewesen einschließlich Teuerungspolizei, Bestrafung des Wuchers sowie Sittenpolizei zu einem Aufgabenbereich. 1871 begegnet erstmals eine nur noch bedingt von den Personen abhängige Durchnummerierung mit römischen Ziffern; der Geschäftsteil VIII umfasste neben dem Armenwesen v.a. das "Gewerbewesen incl. Handel in ganzem Umfang", die Sittenpolizei und das Sparkassenwesen. Daneben war der Geschäftsteil II u.a. für die Fürsorge für Kranke, Vertriebene und sonstige Bedürftige in bedeutenden außerordentlichen Fällen zuständig. Diese Trennung wurde 1878/79 aufgehoben, als der Geschäftsteil VIII auch um die Aufsicht über die Sanitätsvereine, die Lebensmittelpolizei, das Gesindewesen und das Begräbniswesen erweitert wurde. Nach einigen Veränderungen Anfang der 1880er Jahre erschien im Juli 1887 erstmals ein gedruckter Geschäftsteiler für das Königliche Ministerium des Innern; im neuen Geschäftsteil IX versah Regierungsrat Fleischhauer nebst dem Armen- und dem Sparkassenwesen die Bereiche Reichs- und Staatsangehörigkeit sowie Gemeinde- und Amtskörperschaftsverwaltung (ohne Steuern). 1890 und 1894 erfolgten weitere Änderungen; auch war die Organisation noch immer allzu eng mit den Personen verknüpft. Die Kommunalangelegenheiten wurden wieder abgetrennt, das Vermessungswesen zugeschlagen (VIII). Trotz ständiger Um- und Neuorganisation bildeten bis in den Ersten Weltkrieg die Armensachen (seit 1911 mit Fürsorgeerziehung), Reichs- und Staatsangehörigkeitsfragen und das Vermessungswesen den Kernbestand eines Geschäftsteils (1911: X). Im Sommer 1918 erfolgte eine Trennung in zwei Hauptabteilungen mit jeweils mehreren Geschäftsteilen. Die kriegsbedingt in den Vordergrund gerückten "wirtschaftlichen Aufgaben" waren der Abteilung B, die übrigen der Abteilung A zugewiesen, darunter im Geschäftsteil A VII Armenwesen, Fürsorgeerziehung, Reichs- und Staatsangehörigkeit und Auswanderungswesen sowie Staatssteuer-, Sportel- und Vermessungswesen. Der Geschäftsteil B II, der sog. soziale Geschäftsteil, behandelte u.a. Arbeitsschutz, Versicherungswesen, darunter die Arbeitslosenfürsorge, und die Kriegswohlfahrtspflege und Kriegshilfe. Diese Gliederung deutete bereits eine Teilung des Ministeriums an, die im Zuge der Revolution vollzogen wurde. Mit Erlass vom 12. November 1918 gelangten vom Ministerium des Innern die Geschäftsteile B.III (Landwirtschaft) und B.V (Kriegsernährungssachen) ins neue Ernährungsministerium, die Geschäftsteile B.I und B.II zum neuen Arbeitsministerium; das Armenwesen blieb beim Innenministerium. Die Vorlage eines neuen Geschäftsteilers dauerte noch bis zum Jahr 1922. Im Zuge wiederholter Änderungen bildete sich die Geschäftsverteilung heraus, die für die im vorliegenden Bestand vereinten Unterlagen konstitutiv ist. Im Februar 1919 wurden im Geschäftsteil VII die Jugendfürsorge sowie die Säuglings- und Kleinkinderfürsorge (bisher beim Medizinalwesen) zusammengefasst; nach dem Landesjugendgesetz vom Oktober 1919 nahm der Geschäftsteil außerdem die Aufgaben des Landesjugendamts wahr. Bei der Neueinteilung der Geschäftsbereiche 1922 entstand der Geschäftsteil IX: Wohlfahrtspflege, Jugendfürsorge (Landesjugendamt), Armenwesen; er bestand mit ähnlicher Bezeichnung bis Ende der 1960er Jahre. Zu den im einzelnen bezeichneten Aufgaben im Bereich der Wohlfahrtspflege gehörten die Aufsicht über die Zentralleitung und deren Einrichtungen, die Vereine und Anstalten, das Sammlungs- und das Ausbildungswesen, Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs, die Fürsorge für Kleinrentener sowie bei "größeren außerordentlichen Notständen" sowie Äußerungen im Bereich der Sozialversicherung und Erwerbslosenfürsorge, für die das Arbeitsministerium zuständig war. Die Jugendfürsorge umfasste die Aufsicht, Richtlinien und Beratung der Jugendämter, Förderung der freien Jugendpflege sowie die Aufsicht über einzelne Einrichtungen, außerdem die Jugendgesundheitspflege mit Ausnahme der Schulgesundheitspflege (im Geschäftsteil X). Als Aufgaben im Armenwesen waren genannt die Einrichtung und Verwaltung der Armenbehörden und -anstalten, die Behandlung von Beschwerden, Fragen des Unterstützungswohnsitzes und der Übernahme Hilfsbedürftiger. Weitere Aufgabenbereiche waren die Haushaltsangelegenheiten, die damals für jeden Geschäftsbereich eigens bearbeitet wurden, sowie die König-Karl-Stiftung. Diese Stiftung von 1889 galt der Förderung der Landwirtschaft, der kaufmännisch-technischen Ausbildung, der Unterstützung von Kleingewerbe und Arbeiterkolonien sowie der Förderung oder Einführung neuer Hausindustriezweige in armen Gemeinden des Landes (vgl. ABl. 1921, S. 148ff.). 1927 erfolgte, nicht zuletzt als Folge der 1924 veränderten reichsgesetzlichen Grundlagen eine Neueinteilung. Der Bereich der Wohlfahrtspflege blieb im wesentlichen unverändert; neu aufgenommen war die Blindenfürsorge, während die Kleinrentnerfürsorge mit den übrigen Aufgaben der sog. gehobenen Fürsorge und der klassischen Armenfürsorge zu einem Aufgabenbereich "Fürsorgewesen im Sinne der Reichsfürsorgeverordnung" vereinigt war, soweit nicht das Wirtschaftsministerium zuständig war. Die Fürsorge für entlassene Strafgefangene bildete einen neuen Aufgabenbereich, 1931 kam dazu die Durchführung des Gesetzes zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften. Änderungen von 1936 spiegelten zeitbedingt neue Aufgaben wider, ohne dass der Geschäftsteiler grundsätzlich neugefasst worden wäre. Die Wohlfahrtspflege war ausdrücklich um die Aufgaben Ehestandsdarlehen, Kinderbeihilfen für Kinderreiche und Fettverbilligung für die minderbemittelte Bevölkerung ergänzt, in der Jugendfürsorge waren die Aufgaben formal zwischen dem Innenministerium und dem Landesjugendamt, das jedoch in Personalunion geführt wurde, geschieden und die Bedeutung von Fürsorgeerziehung, Schutzaufsicht und Vormundschaft hervorgehoben. 1939 kamen die Aufgabenbereiche Ehrenkreuz der deutschen Mutter sowie kriegsbedingt die Familienunterstützung hinzu, auch die Übernahme hilfsbedürftiger Deutscher aus dem Ausland bzw. Heimschaffung hilfsbedürftiger Ausländer waren eigens herausgehoben. Die Veränderung in diesen knapp zwei Dekaden lässt sich insgesamt daran ermessen, dass das "Armenwesen" 1922 noch als eine von drei Hauptaufgaben firmierte, während es 1939 ein Teil- unter neun Aufgabenbereichen war.
II. Bestandsgeschichte: Der Bestand E 151/09 enthält beim Ministerium des Innern bzw. Innenministerium bis 1945 erwachsene Unterlagen. Sie kamen in mehreren Ablieferungen bei den Archiven ein: Eine erste Ablieferung, die bis weit ins 19. Jahrhundert zurückreichte, gelangte 1958 ins Staatsarchiv Ludwigsburg und wurde im Rahmen des Beständeaustauschs entsprechend der Zuständigkeit 1969 ins Hauptstaatsarchiv übernommen. Wenige 1972 über das Innenministerium eingekommene Unterlagen wurden hier eingeordnet; soweit die Laufzeit über 1945 reichte, kamen sie später zum Bestand EA 2/007. Eine weitere Ablieferung kam 1973 vom Regierungspräsidium Stuttgart über das Staatsarchiv Ludwigsburg ein. Dabei handelte es sich ausschließlich um Akten betreffend die 1919/20 eingerichteten Jugendämter. Im Rahmen der Aktenaussonderung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung, das zum 1. Oktober 1972 die Aufgaben der Abteilung Sozialwesen des Innenministeriums übernommen hatte, wurden 1980 weitere Unterlagen vor allem aus der Zeit 1919 bis 1945 ans Hauptstaatsarchiv abgegeben. In der Reihenfolge des Eingangs erhielten die Bestände die Signatur E151 I - III. Sie waren bis zur Fertigstellung dieses Findbuchs nur über die nicht bearbeiteten Aussonderungsverzeichnisse benutzbar. Der Bestand reicht in wenigen Unterlagen bis in die Anfänge des Innenministeriums zurück. Die Hauptmasse der im 19. Jahrhundert im Ministerium erwachsenen Akten befindet sich allerdings in den Beständen E143 und E146, ein kleiner Teil auch im Bestand E150. Nebst diesen Beständen und den oben erwähnten Beständen des Staatsarchiv Ludwigsburg ist der vorliegende Bestand E151/09 ist eine wichtige Quelle für verschiedene sozialgeschichtliche Fragestellungen für die Zeit des frühen 20. Jahrhunderts. Er dokumentiert nicht nur Kontinuität und Wandel in der Entwicklung vom Armenwesen des 19. Jahrhunderts zu einer umfassenden staatlichen Sozialfürsorge, sondern auch deren Instrumentalisierung und Pervertierung zur Zeit der NS-Herrschaft.
III. Bearbeiterbericht: Die Ordnung des Bestands folgt der vorarchivischen Ordnung und zwar nach dem Stand von 1932/33. Im Ministerium wurden die Akten seit 1912 in der Registraturabteilung I, seit 1923 in einer eigenen Abteilungsregistratur formiert. Bis 1932 sind die Unterlagen nach Kasten-Fach-Signaturen geordnet, dann wurde ein Aktenplan eingeführt. Auch der größte Teil der zuvor erwachsenen Unterlagen wurde in die (Alt-) Registratur entsprechend eingefügt. Der Aktenplan von 1932 konnte nicht ermittelt werden. Ein Aktenverzeichnis aus dem Jahr 1941 (E 151/09 Bü 493) spiegelt dieselbe Ordnung wie die Aussonderungsverzeichnisse von 1958 und 1980. Daraus geht hervor, dass es sich nicht um einen deduktiven, systematisch an der Aufgabenerledigung orientierten Aktenplan handelt. Dies ist durchaus auffällig, da die im gleichen Zeitraum eingeführten Aktenpläne (etwa der Kommunal- und der Gesundheitsabteilung des Innenministeriums) diesem Postulat entsprechen. Der Plan ist vielmehr nach der Geschäftsverteilung aufgestellt, was zu einigen sichtbaren Ungereimtheiten führte. Beginnend mit der Nr. 1 wurden nach numerus currens und unter Belassung freier Stellen den verschiedenen Posten des Geschäftsverteilungsplans bestimmte Zifferngruppen zugewiesen. Dennoch haben wir die vorarchivische Ordnung belassen; sie ist sowohl Quelle für die Organisation der Aufgabenerledigung als auch für Veränderungen in der Registratur im Kontext der Büroreform. Abweichungen in einzelnen Punkten, die vor allem im Teil 3 (Armenwesen, öffentliche Fürsorge) notwendig waren, gehen aus einem Vergleich der Ordnungsnummer und dem Feld Vorsignatur 1 hervor. Archivamtfrau Sibylle Brühl, die den Beitrag zur Bestandsgeschichte sowie einen umfangreichen Bearbeiterbericht zur Verfügung stellte, verzeichnete 1991 unter gelegentlicher Beteiligung der Archivinspektoranwärterinnen Andrea Binz und Petra Schad die Büschel Nr. 1-358 im Umfang von 15,9 lfd. m; die restlichen Nummern wurden von mir im Februar und März 1992 verzeichnet. Die Akten enthalten durchweg Druckschriften in großer Zahl, sowohl Amtsdrucksachen als auch Sonderdrucke und Zeitungssauschnitte; sie sind nur in besonderen Fällen ausgeworfen. In den Sachindex wurden die im Titel erscheinenden Begriffe übernommen, keine übergeordneten Stichworte gebildet. Die Endredaktion von Titelaufnahmen und Index besorgte der Unterzeichnete. Die Trennung in E-Bestände und EA-Bestände wurde konsequent durchgeführt. Die Akten mit einer Laufzeit nach Mai 1945 werden dem Bestand EA2/007 angegliedert, ebenso die nach 1945 bearbeiteten Vorgänge in Akten, deren Laufzeit vor 1945 beginnt. Eine Teilung der Büschel unterblieb nur, wenn einige wenige Schriftstücke dieselbe Aufgabenerledigung ohne zeitliche Unterbrechung über den Mai 1945 dokumentierten. Aus dem Bestand EA 2/007 wurden einige Vorakten zum vorliegenden Bestand gezogen (Bü. 494-497). Die Ablieferungen von 1958 und 1980 waren im Rahmen der Aktenaussonderung bewertet worden; die Feinkassation beschränkte sich daher auf Mehrfertigungen, Dubletten sowie einige wenige Büschel (E151iIII Nr. 81, 82, 194, 232, 308, 356, 358, 419) im Umfang von 0,3 lfd. m. Die Fertigstellung des vorliegenden Findbuchs erfolgte mit Hilfe der Datenverarbeitung auf der Basis des Programmpakets MIDOSA der Staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg; die Eingabe der Datensätze besorgte der Archivangestellte Walter Fröhlich im Oktober und November 1992. Der Bestand umfasst 497 Büschel in 21 lfd. m. Stuttgart, im Dezember 1992 Roland Müller
IV. Literatur: Akten zur Wohltätigkeits- und Sozialpolitik Württembergs im 19. und 20. Jahrhundert (Veröff. der Staatl. Archivverwaltung Baden-Württemberg Bd. 42). Stuttgart 1983. Bitzer, Friedrich: Königreich Württemberg. In: Das Armenwesen und die Armengesetzgebung in europäischen Staaten. Hrsg. von Arwed Emminghaus. Berlin 1870. S. 358-379. Dehlinger, Alfred: Württembergs Staatswesen in seiner geschichtlichen Entwicklung bis heute. Stuttgart 1951. Ihme, Gerhard: Von der Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins zum Landeswohlfahrtswerk für Baden-Württemberg. In: Bll. der Wohlfahrtspflege 114.1967. H. 1/2. S. 28-66. Sachße, Christoph und Florian Tennstedt: Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland. Vom Spätmittelalter bis zum 1. Weltkrieg. Stuttgart 1980. Weller, Arnold: Sozialgeschichte Südwestdeutschlands unter besonderer Berücksichtigung der sozialen und karitativen Arbeit vom späten Mittelalter bis zur Gegenwart. Stuttgart 1979.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.