Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um Erbländereien in Meckenheim, deren Heimfall wegen ausbleibender Pachtzahlungen die Appellaten gefordert hatten. Die RKG-Appellation richtet sich gegen eine Anweisung der Hofkanzlei an das Gericht Meckenheim zur Immission der Appellaten in die Ländereien. Die Appellanten bestreiten, daß die Hofkanzlei im ordentlichen Rechtsverfahren mit dem Streit beschäftigt war, vielmehr in Abwesenheit der Parteien und ohne sie gehört zu haben, gehandelt habe. Offenbar war die Zulässigkeit einer Appellation vom Offizial an die Hofkanzlei strittig. Als Interessent bestreitet der Kurfürst die Zulässigkeit der RKG-Appellation gegen ein Possessionsurteil.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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