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Nds. Landesarchiv, Abt. Stade (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliche und kommunale Bestände >> 1.1 Akten >> 1.1.2 Kurfürstliche bzw. königliche Landdrostei, preußische bzw. niedersächsische (Bezirks-) Regierung Stade und Mittelinstanzen (bis 1978)
1905-1977
Bestandsgeschichte: Verwaltungsgeschichtlicher Überblick
Die Ausübung praktischer Tierheilkunde lag zunächst bei Empirikern wie Hirten, Schäfern, Kastrierern, Schmieden, Bereitern, Scharfrichtern und Abdeckern. Vor allem im Schmiedegewerbe fanden sich zahlreiche Vertreter, die sich zum Beruf des Tierheilkundigen weiterbildeten und Berufsbezeichnungen wie Kurschmied, Arztschmied, Roßarzt, Pferdearzt oder Vieharzt annahmen, eine schulmäßige Ausbildung war damit aber noch nicht verbunden. Das Pferd als das wertvollste Haustier und damit die Pferdeheilkunde stand im Mittelpunkt des Interesses. So unterhielten auch die Armeen bereits im 17. und 18. Jahrhundert eigene Roßärzte, die nicht nur über die handwerkliche Erfahrung, sondern auch schon über eine theoretische Ausbildung, auch mit Hilfe von Einzelkursen bei Universitätslehrern, verfügten. Die Pferdeheilkunde verfügte daher schon auch im Rahmen der allgemeinen Bekämpfung von Viehseuchen über einen wissenschaftlichen Fundus.
Seit 1770 wurden die ersten Tierarzneischulen eingerichtet, so auch in Hannover 1778 unter der Leitung des Oberhofroßarztes Johann Adam Kersting (1727-1784). Aber auch in der Humanmedizin gab es nach wie vor eine kleine Gruppe von Wissenschaftlern, die ihr Erkenntnisinteresse auch auf die Tiermedizin bezog, so der berühmte Göttinger Medizinprofessor Albrecht von Haller. Die praktische Ausübung der Tierseuchenbekämpfung unterlag zunächst noch den Physici, die ihre theoretischen Kenntnisse aber an den Tierarzneischulen erweitern konnten, wenn es auch nur wenige Spezialisten auf diesem Gebiet gab. Der dortige Unterricht wurde aber erst in den zwanziger und dreißiger Jahren des 19. Jahrhunderts stärker ausgebaut und diversifiziert. So kam es nun auch zu einer zweigleisigen und dreijährigen Ausbildung, praxisbezogen für Volksschüler bzw. theoretisch fundiert für Absolventen höherer Schulen, die dann nach Abschluss als
Bestandsgeschichte: Tierärzte 1. und 2. Klasse bezeichnet wurden. Die tierärztlichen Schulen erlangten in Preußen erst 1887 den Hochschulstatus, in Hannover wurde die Rektoratsverfassung erst 1913 eingeführt.
Die Aufgaben der sich ausbildenden Veterinärverwaltung lag einerseits in der Förderung des gesamten Tierheilwesens sowie des Schutzes der Viehhaltung vor Seuchen, andererseits in der Überwachung der Gewinnung und des Vertriebs der von Tieren stammenden Nahrungsmittel. Die Ausübung der Veterinärpolizei oblag neben den Tierärzten den Polizeibehörden. In Preußen wurden ab 1815 die ersten Kreistierärzte bestellt, sonst waren noch die Physici zuständig. Auf Bezirksebene wurden sie erst 1905 in Preußen eingerichtet. Die veterinärtechnische Überwachung polizeilicher Maßnahmen in Form von Laboruntersuchungen erfolgte in staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern, den bakteriologischen Instituten der Landwirtschaftskammern sowie an den tierärztlichen Hochschulen.
Der zweite Aufgabenbereich, die Überwachung der Gewinnung und des Vertriebs der von Tieren stammenden Nahrungsmittel, kam später als Aufgabe hinzu. Die ersten, seit 1880 aufgebauten öffentlichen Schlachthöfe wurden in den Städten von besoldeten Schlachthoftierärzten, auf dem Lande eher von Freiberufstierärzten oder gar von einfachen Fleischbeschauern überwacht. Die dort stattfindende Schlachtvieh- und Fleischbeschau inklusive Trichinenschau wurde nach einem ersten Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 geregelt. Eine weitere wichtige Aufgabe lag in der tierärztlichen Überwachung des Gesundheitszustands der Milchtiere und der Verarbeitung und des Verkehrs der Milch sowie in der Überwachung des Verkehrs mit anderen von Tieren stammenden Nahrungsmitteln, wie Wild und Geflügel, Fleisch- und Wurstwaren, Fische und Eier. Genauere Regelungen gab es hier nur im Rahmen von Polizeiverordnungen.
Die allgemeine Zuständigkeit für das Veterinärwesen lag
Bestandsgeschichte: zunächst beim preußischen Ministerium für geistliche, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten und wechselte per Erlaß vom 27. 4. 1872 auf das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten über. Die Veterinärpolizei wurde dagegen als eine Sonderform der Polizei vom Reich ausgeübt, faktisch aber den Städten und Gemeinden vor Ort übertragen. Sie führten die Aufsicht über die Veterinärämter, die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
Im preußischen Landwirtschaftsministerium wurde 1909 ein Beirat für Veterinärwesen eingerichtet. Er wechselte wie der 1923 hinzugekommen Ständige Ausschuß für die Abdeckereien 1934 in die Zuständigkeit der Landesbauernschaften. Nach dem Gesetz zur Forschung der Tierzucht vom 17. 3. 1936 (mit begleitender Verordnung vom 26. 5. 1936) wurde bei jeder Landesbauernschaft darüber hinaus ein Köramt mit fünf Abteilungen eingerichtet, ihm war auch die Unterteilung in Körbezirke mit je einer Körstelle unterstellt. Die Leitung hatte der Landesbauernführer, er wurde dabei von Landesfachwarten, Tierzuchtbeamten und Züchtern unterstützt. Auch die Tierseuchenbekämpfung wurden den Tiergesundheitsämtern sowie der Landesanstalt für Tierzucht, die der Landesbauernschaft unterstellt waren, zugeordnet.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Veterinärämter auf der unteren staatlichen Ebene änderte sich nun iauch mit dem Aufbau der dreistufigen niedersächsischen Landesverwaltung nicht im Wesentlichen. Durch das 8. Gesetz zur Gebiets- und Verwaltungsreform vom 28. 6.1977 wurden die Veterinärämter - ebenso wie die Gesundheitsämter - kommunalisiert und auf die Kreisebene übertragen, nur die Besetzung der Leiterstellen mussten wegen der Gewährleistung einer flächendeckend gleich hohen fachlichen Qualifikation im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden des Landes geschehen. Die Landkreise konnten aber auch über ihren Sprengel hinaus gemeinsame Ämter betreiben. Elemente
Bestandsgeschichte: der Selbstverwaltung im Auftrag und unter der Aufsicht des Landes (i. P. des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) sind die Tierärztekammer und die Tierseuchenkasse.
Der Bestand wurde von der Angestellten Anke Mehrtens iim Frühjahr/Sommer 2007 verzeichnet und vom U. mit einer Gliederung und einem Vorwort versehen.
Stade, im Oktober 2007
Dr. Thomas Bardelle
LITERATUR:
Herbert Herzer, Zur Geschichte des Bremischen Veterinärwesens (1650 bis 1975), Bremen 1982 (Veröffentlichungen der Abteilung Gesellschaftswissenschaften und der Spezialabteilung, (Hg.) von Gerhard Knoll 37).
Josef Wiemann und Georg Francke, Der deutsche Viehbestand und die Tierseuchen in Zahlen, Karten und Tafeln, Berlin 1928.
200 Jahre Tierärztliche Hochschule Hannover 1778 - 1978 : Darstellung der geschichtlichen Entwicklung und der heutigen Bedeutung der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Hannover 1978.
Deutsche Verwaltungsgeschichte, Hg. von Kurt G. A. Jeserich, Hans Pohl und Georg Christoph von Unruh, Bd. 3
Stuttgart 1984, Bd. 4, Stuttgart 1985 und Bd. 5 Stuttgart 1987.
Heinrich Korte und Bernd Rebe, Verfassung und Verwaltung des Landes Niedersachsen, 2. Aufl. Göttingen
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.