Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er Hans Heiles (Heyles) in seinen besonderen Schirm genommen hat. Er versichert, ihn wie andere Untertanen mitsamt Dienern, Knechten und Waren (Kauffmanschatz) in seinem Fürstentum und seinen Gebieten zu schirmen und in zukünftigen Angelegenheiten rechtlich zu handhaben, wo Hans der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen oder seinen Hofrichtern und Räten genügt. Kurfürst Philipp weist seine Amtleute, Diener und Untertanen, die mit diesem Brief ersucht werden, darum an, die Genannten sicher wandeln und ziehen zu lassen, sie zu schirmen und ihnen bei Bedarf das Geleit zu versichern, wobei Hans und die Seinen die gewöhnlichen Zölle und Geleitgelder zu geben haben. Für den Schirm soll Hans Heiles jährlich zu St. Michaelstag [29.09.] 1 Gulden Schirmgeld an die Kanzlei zu Heidelberg geben. Darunter Notiz, dass Hans trotz des Schirmbriefs erst zu St. Michaelstag 1500 in Schirm genommen worden ist, "uß ursach die er der zytt erzelt". Namentlich hat Hans dem Hofmeister Hermann Boos von Waldeck mit handgebender Treue versichert, dass er im Jahr 1499 "keyn hader" gehabt habe, wobei er die Verschiebung um ein Jahr ersucht habe und sich des Schirmbriefes solange nicht gebrauchen wolle.