Heinrich Gabler, B. zu Stuttgart, daselbst gef., weil er sein Mißfallen über die Verlegung der Kanzlei und "Kammer" nach Tübingen kundgetan hatte, deshalb nach Kriegsrecht schwerer Strafe an Leib und Leben verfallen, jedoch aus Gnade und Barmherzigkeit mit der Auflage freigel., sein Leben lang keine Zeche mehr zu besuchen und außer einem abgebrochenen Brotmesser keine Wehr mehr zu tragen noch zu besitzen, auch Wehr und Harnisch dem Vogt zu Stuttgart abzuliefern, gelobt eidlich die Befolgung dieser Artikel, und schwört U.