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Albrecht [Achilles], Markgraf zu Brandenburg und Burggraf zu Nürnberg, bekundet: Zur Bereinigung der Streitigkeiten um die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg zwischen dem Aussteller und den Reichsstädten Augsburg, Ulm, Nördlingen, Schwäbisch Hall, Schwäbisch Gmünd, Memmingen, Donauwörth, Giengen, Aalen und Bopfingen hatte Kaiser Friedrich [III.] durch [inseriertes] Mandat [1456 Dez. 7] dem Reichserbmarschall Heinrich zu Pappenheim und Ritter Walter von Hürnheim Auftrag gegeben, den Streit gütlich beizulegen. Auf einem nach dem Tode des Walter von Hürnheim durch den Marschall einberufenen Tag haben sich die Parteien auf folgende Punkte geeinigt: Werden die Städte einzeln oder gesamt vor das Landgericht geladen, soll der Landrichter die Klage an die Stellen verweisen, auf die eine jede gefreit ist. Werden Bürger der Städte vor das Landgericht gefordert, soll die Klage an das Stadtgericht des Beklagten gewiesen werden mit der Auflage, den Klägern freies Geleit zu geben und die Klage binnen sechs Wochen und drei Tagen zu verhandeln. Sonst hat der Kläger das Recht, die Beklagten wieder vor das Landgericht zu fordern. Zur Zeit durch das Landgericht in Acht oder Aberacht gesprochene Städte oder Bürger dieser Städte werden davon entbunden. Das Recht über sie soll dem Kaiser zustehen. Kaiser Friedrich [III.] hat dem Aussteller durch [inserierten] Gunstbrief [1456 Dez. 7] gestattet, sich rechtsverbindlich mit den Reichsstädten zu einigen. Der Aussteller verspricht, das Einverständnis seiner Brüder Friedrichs d.Ä. [II.] und Friedrichs d.J. [(III.)] herbeizuführen. Bruder Markgraf Johann [der Alchemist] bekundet seine Einwilligung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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