Hintergrund des Verfahrens ist ein Erb- und Besitzstreit. Margaretha Rahm, Schwester des Vaters (Nicolai Rahm) der Frauen der Appellanten, war in kinderlos gebliebener 2. Ehe mit dem Vater der Appellaten, Lic. Reiner Cloet, jül.-berg. Geheimer Rat und Hofgerichtskommissar, verheiratet gewesen und nach ihrem Mann gestorben. Die Appellation richtet sich dagegen, daß die Appellaten nach deren Tod 1658 deren Besitz, sowohl den im Haus an der Burgmauer befindlichen wie den bei ihrem Vetter Daniel Hauffs, Kölner Ratsverwandter, deponierten, durch die beiden Kölner Gerichte für aus dem Ehevertrag begründete Forderungen auf die Hälfte der während dieser Ehe erworbenen Einnahmen gegen die Stiefmutter in Zuschlag und Arrest hatten legen lassen. Die Appellanten bemängeln, daß die Appellaten die Forderungen nicht zu Lebzeiten der Stiefmutter, die ihren Mann um 8 Jahre überlebt hatte, geltend gemacht hätten, und sehen den Arrest, der sie als testamentarische Erben der Margaretha Rahm traf, als ehrbeeinträchtigend angesichts ihres umfangreichen, die Forderung mehr als deckenden Besitzes und unverhältnismäßig gegenüber dem Umfang der appellatischen Forderungen. Sie bestreiten die Berechtigung der appellatischen Forderungen, da der Vater der Appellaten sich nicht den Eheverträgen gemäß verhalten und seiner Frau keinen Anteil an seinem Besitz oder freien Zugang zu Keller und Söller gewährt habe und da die Appellaten nach dessen Tod dessen beweglichen Besitz allein an sich genommen, kein Inventar errichtet und ihrer Stiefmutter keine Nutznießungsrechte eingeräumt hätten. Zudem seien gegen eventuelle Forderungen Gegenforderungen zu berechnen. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG- Appellation gegen ein Interlokut, dessen Inhalt keine dauernde, durch ein Endurteil nicht zu behebende Beeinträchtigung (gravamen irreparabile) darstelle. Zudem seien beide Vorinstanzen keine unmittelbaren Vorinstanzen zum RKG (über dem Offizial seien noch 3 Instanzen, über dem Hohen Gericht die kurkölnischen Kommissare). Die Appellation sei zudem unförmlich, da der Eindruck erweckt werde, als hätten beide Vorinstanzen ein gemeinsames Urteil gefällt, gegen das appelliert werde. Sie bestreiten eine ehevertragswidriges Verhalten ihres Vaters, vielmehr habe ihre Stiefmutter eigene Einnahmen für sich behalten, so daß ihr Mann die laufenden Kosten allein aus seinen Mitteln habe bestreiten müßen. Am 20. Oktober 1676 verwarf das RKG die Einwände gegen das Verfahren und ordnete die Aufhebung des Arrestes gegen Kautionsstellung an. Zugleich wurde der Ehevertrag zwischen Reiner Cloeth und Margaretha Rahm für gültig erklärt und dementsprechend Appellanten wie Appellaten je die Hälfte der während der Ehe erworbenen Einnahmen zugesprochen. 1680 nahm eine RKG-Liquidationskommission ihre Arbeit auf. Danach erließ das RKG nur verfahrensleitende Entscheidungen zu deren Tätigkeit.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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