Der Dekan von Esslingen entscheidet als Gemeinmann, dass im Streit wegen eines Hauses, das eine Frau von Sindelfingen dem Stift zu Seelgerät vermachen wollte, wogegen ihre zwei Tochtermänner Widerspruch erhoben, Chorherrn und Bürger zu Sindelfingen zu gleichem Zusatz gemäß alter Freiheit und Gewohnheit Recht sprechen mögen.