Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 28. Aug. 1748, das die Forderung der Appellatin auf Präferenz ihrer Schuldforderung von 6000 Rtlr. anerkannte, weil sie aus einem früheren Vertrag als die Schuldforderung des Appellanten herrührte. Der Freiherr Henrich von Vercken hatte am 17. Mai 1678 eine Hypothek von 6000 Rtlr. auf seine Lehnsgüter Sindorf und Hemmersbach (beide Kr. Bergheim) aufgenommen, um der Elisabeth von der Horst Dotalgelder in ihre Ehe mit dem Obristen Hansen mitgeben zu können. Die Schuldforderung des Appellanten von insgesamt 6000 Rtlr. stammt aus zwei Obligationen des Philipp Henrich von Vercken, Sohns des Henrich von Vercken, und seiner Gattin Etta Sibylla von Westerholt vom 10. Dez. 1678 und 23. Juli 1687. Der Appellant klagt auf Wiedereinräumung der „verhypothekisierten“ Güter.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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