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Alle Handelsleute und Krämer, welche mit Tabak handeln, sollen dermalen noch von der Fabrik bis auf weitere Verordnung sich hälftig mit Landtabak fourieren
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Alle Handelsleute und Krämer, welche mit Tabak handeln, sollen dermalen noch von der Fabrik bis auf weitere Verordnung sich hälftig mit Landtabak fourieren
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 238 Bü 51
Oberrat: Generalreskripte und Druckschriften >> 1. Akten I (Grundbestand) >> 1.1 Generalreskripte und Verordnungen in chronologischer Ordnung >> Generalreskripte und Verordnungen, 1721-1723
11. November 1721
14 Ex.
Dokument
Generalreskripte und Verordnungen, 1721-1723
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 238 Oberrat: Generalreskripte und Druckschriften