Vergleich zwischen Ammann, Gericht und Gemeinde von Laupheim und Ammann, Gericht und Gemeinde von Rißtissen wegen einem Nachbarschaftsstreit über den Weidegang und den Viehtrieb beider Parteien im Ried zwischen den beiden Dörfern. Die beiden Parteien beauftragten mit dem Vergleich den Junker Wilhelm von Stotzingen zu Dischingen (Tischingen) als Obmann und entsandten Christoffel Gonsern und Matthäus (Theyssen) Bader von Laupheim sowie Lienhart Müller und Lorenz Kremer von Rißtissen als Schiedsleute (zusetze und tädings menner). Nach einem Augenschein und einer Anhörung der beiden Parteien wird in einem Vergleich entschieden: Es werden neun Säulen zur Kennzeichnung der zwischen den beiden Parteien beim Viehtrieb und Weidegang verlaufenden Grenze errichtet. Die erste Säule befindet sich auf dem Zieppengraben von Hans Heyssen, die zweite Säule ebenfalls [auf dem Grund] von Hans Heyss, die dritte Säule [auf dem Grund] von Ulrich Stettelin, die vierte Säule [auf dem Grund] von Simon King (Khingen), alle drei von Rißtissen, die fünfte Säule [auf dem Grund] von Hans Burren von Laupheim, die sechste Säule [auf dem Grund] von Merckhli Schmid von Stetten, die siebte Säule [auf dem Grund] des Nothelfers von Mönchhöfen (Münchhöfen), die achte Säule [auf dem Grund] von Blasius Stehle (Stehelin) von Burlafingen und die neunte und letzte Säule [auf dem Grund] von Balthasar (Balthus) Settelin von Achstetten. Die Einwohner der Gemeinden Laupheim und Rißtissen dürfen nach Öffnung des Bannes ihre Herden bis zu den aufgestellten Säulen treiben, aber nicht darüber hinaus in Richtung auf die jeweils andere Gemeinde. Ihr Recht auf den Weidegang und den Viehtrieb ist unabhängig von den Eigentumsrechten an den Wiesen in diesem Gebiet. Beide Parteien werden verpflichtet, sich in der Ausübung des Weidegangs und Viehtriebs nicht zu beeinträchtigen. Der Vergleich wird auf die Regelung des Weidegangs und Viehtriebs beschränkt und läßt die hergebrachten und gebrauchten Ordnungen, Rechte, Nutzungen und Gerechtigkeiten der beiderseitigen Herrschaften, der Gemeinden und der Eigentümer und Besitzer der Wiesen unberührt. Amman, Gericht und Gemeinde von Laupheim schließen diesen Vergleich mit Zustimmung von Eitel Hans von Ellerbach als Gerichts- und Grundherr von Laupheim und Amann, Gericht und Gemeinde von Rißtissen mit Zustimmung von Andreas von Laubenberg zu Werenwag und Sixt Werner von Schienen zu Gamerschwang als Gerichts- und Grundherr von Rißtissen. Die beiderseitigen Gerichts- und Grundherren erklären, dass sie diesen Vertrag annehmen und bestätigen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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