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Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten: Der Finanzausgleich hat den Zweck, übergeordnete und Gemeinschaftsaufgaben des deutschen Rundfunks zu finanzieren und jeder Rundfunkanstalt ein ausreichendes Programm zu ermöglichen. Die Finanzausgleichsmasse in Höhe von jährlich mindestens 116 Millionen DM wird entsprechend den zwischen den Anstalten abzuschließenden Vereinbarungen von den neun Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufgebracht. Kommt eine Vereinbarung bis zum Beginn eines Rechnungsjahres nicht zustande, so erfolgt die entsprechende Festlegung durch Beschluss der Landesregierungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit; jede Landesregierung bringt dabei soviel Stimmen ein, wie das Land Stimmen im Bundesrat hat.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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