Graf Eberhard V. von Württemberg (Wirtemberg) bestätigt, dass sein Hofrichter und seine Räte in einem Streit des Abts Bernhard [Rockenb(a)uch] und des Konvents von Bebenhausen mit der Stadt Tübingen (Tüwingen) wegen des Kreuzbergs (Crützbergs), dessen Gemarkungsverhältnissen, Obrigkeit, Herrlichkeit und Gericht, Zwang, dahin entschieden haben, dass beide Parteien die Beweismittel beizubringen hätten, auf welche sich ihre Behauptungen gründen.