(1) L 2200 (2)~Kläger: Graf Christoph Ludwig zur Lippe, die Vollmacht ist mit Kassel datiert, (3)~Beklagter: Graf Simon Henrich Adolf zur Lippe; als Intervenienten die lipp. Landstände von Ritterschaft und Städten (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Heinrich Dietz 1723 ( Subst.: Dr. Johann Hermann Scheurer ( Lic. Wilhelm Ludwig Ziegler [1726] 1726 ( Subst.: Dr. Philipp Ludwig Meckel Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Friedrich Hofmann (sen.) [1719] 1724 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann ( für die Landstände: Dr. Johann Ludwig Pfeiffer 1725 ( Subst.: Lic. Leonhard Krifft (5)~Prozessart: Mandati de solvendo residua apanagia nec non adimplendo testamentum avitum et praestando cum omni causa ex eo debitis sine clausula Streitgegenstand: Der Kläger erklärt, sein Vater, Graf Simon Henrich zur Lippe, habe in seinem Testament den 5 nachgeborenen Söhnen bis zum Tode der Mutter je 2000 Rtlr. Apanage, nach deren Tod aber 2500 Rtlr. und die Möglichkeit, sich in einem herrschaftlichen Gebäude eine Wohnung einzurichten, wobei der regierende Graf die Materialien stellen solle, zugesagt und bestimmt, daß, sollte einer der Apanagierten ohne Nachkommen sterben, dessen Apanage in 2 gleiche Teile geteilt und der eine dem regierenden Grafen, der andere den übrigen Brüdern zusammen zufallen sollte. Er wendet sich an das RKG, da der Beklagte, sein nunmehr regierender Neffe, die Auszahlung der seit dem Tode der Mutter um 500 Rtlr. höheren Apanage wie seinen Anteil an den Apanageansprüchen seiner 1703 bzw. 1709 gefallenen Brüder Simon Carl und Theodor Emil ebenso verweigere wie die Einrichtung einer Wohnung für ihn im Amtshaus Sternberg. Er verweist darauf, daß die entsprechenden Ansprüche seiner Brüder Ferdinand Christian und August Wolfhart befriedigt worden seien. Er sieht seine Ansprüche als Unterhaltsleistungen und damit rechtlich bevorrechtet an. Der Beklagte bestreitet die Berechtigung des RKG-Mandates, da laut lipp. Familienverträgen Streitigkeiten durch ein Austrägalverfahren zu schlichten seien. Neben dem Testament seines Großvaters, auf das der Kläger seine Ansprüche gründe, seien ein auf Vermittlung der Mutter und der Landstände zwischen den Brüdern geschlossener Vergleich und ein weiterer von den Landständen vermittelter von 1720, den der Kläger allerdings nicht ratifiziert habe, zu berücksichtigen. Die Brüder des Klägers seien diesen Vergleichen gemäß, nicht aber im vom Kläger geforderten Ausmaß befriedigt worden. Da der Kläger jährliche Zahlungen erhalten habe, könne er nicht die Vorrechte von Unterhaltsansprüchen für sich in Anspruch nehmen. Die intervenierenden Landstände verweisen darauf, daß laut Familiengesetzen wie dem der Forderung zugrundegelegten Testament Streitigkeiten im Hause Lippe in 1. Instanz, sei es gütlich, sei es im rechtlichen Austrag, durch sie entschieden werden sollten. Demnach habe der von ihnen ausgehandelte Vergleich von 1697, demgemäß der Kläger 28 Jahre lang ohne dessen Widerspruch seine Apanage ausgezahlt bekommen habe, bindende Wirkung. Sie sehen sich zur Wahrung der Interessen des regierenden Landesherren wie des Landes zu der Intervention veranlaßt, da durch die Bestimmungen des Testamentes die Landesgrundgesetze verletzt würden, insbesondere die Festlegung der Primogenitur, in deren Zusammenhang auch alle Landeseinnahmen dem Erstgeborenen vorbehalten worden seien. Eine Vererbung von Apanagen, die auf Einnahmen aus den Ämtern verschrieben seien, sei daher unzulässig. 23. Oktober 1724 RKG-Anweisung an den Beklagten, über die Befolgung des Mandates zu berichten, eingeschärft trotz des "verzögerlichen und der Sachen besondern Umbstände nach ohnerheblichen Einwendens" des Beklagten am 23. März 1725. Dagegen Rechtsmittel des Klägers, da man bei genauer Erwägung der Sache eine durch das Urteil gegebene irreparable Beeinträchtigung der lipp. Primogeniturordnung erkannt habe, mit Verweis auf das in dieser Sache anhängige RHR-Verfahren, das eine Entscheidung des RKG in dieser Sache nicht zulasse. 11. Februar 1726 RKG-Urteil, mit dem es die Einwände gegen seine Zuständigkeit abwies und unter ausdrücklichem Verweis, daß dadurch weder die Primogeniturfrage entschieden noch in die Austrägaljurisdiktion der Stände eingegriffen werden solle, anordnete, über die Befolgung des Urteils von März 1725 zu berichten. (6)~Instanzen: RKG 1724 - 1732 (1368 - 1726) (7)~Beweismittel: Testament des Grafen Simon Henrich zur Lippe, 1694 (Q 4). Abrechnung über die Ansprüche des Klägers (Q 5). Botenlohnschein (Q 9). Vereinbarung über eine Modifikation der Bestimmungen des Testamentes des verstorbenen Grafen Simon Henrich zur Lippe durch die Witwe und Mutter für die unmündigen Kinder, 1697 (Q 13). Extrakt aus der kaiserlich confirmierten lipp. Primogeniturordnung, 1593 (Q 23, 24, Bl. 194 - 198). Extrakt aus einem Vergleich zwischen den gräflich lipp. Brüdern über die Ausführung der Primogeniturordnung, 1614 (Q 25, 31). Extrakt aus einem Interims-Vergleich zwischen den gräflich lipp. Brüdern, 1648 (Q 26). Dgl. aus einem Vergleich von 1621 (Q 27, 32). Diplom des Edelherren Simon zur Lippe über die Unteilbarkeit der Grafschaft mit Zusage an Ritter, Knechte, Städte und alle in der Grafschaft Gesessenen, nie mehr als einem huldigen zu müssen, 1368 (Q 34). Extrakt aus einem Vergleich zwischen den Grafen Simon Henrich und Jobst Hermann zur Lippe, 1667 (Q 36). Designatio expensarum, 1726 (Q 43). Kopie eines Schreibens des Klägers, französisch, o.J. (Bl. 343 - 344). (8)~Beschreibung: 8 cm, 354 Bl., lose; Q 1 - 44, Q 4 doppelt, 18 Beil.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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